AURUM LUCET

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Stille Liquidation- lautstark zu empfehlen?

Zunächst ist der Begriff der „stillen Liquidation“ zu hinterfragen. Eine Möglichkeit der Interpretation ist bei der Auslegung des § 11 KStG zu finden. Hier bezeichnet die stille Liquidation eine Zerschlagung bzw. Verteilung des Vermögens ohne formellen Auflösungsbeschluss (sog. stille Liquidation oder stille Abwicklung). In derartigen Fällen kommt es indes nicht zu einer Anwendung des § 11 KStG, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Still bezieht sich nach dieser Begriffsbestimmung darauf, dass es keinen Auflösungsbeschluss gibt. Es handelt sich nicht um eine formell richtige Abwicklung, sodass diese Begriffsinterpretation nicht im Mittelpunkt der Darstellung stehen soll. Die stille Liquidation bezeichnet hier den Verkauf ohne Nennung des Verkäufers oder Hintergrund des Verkaufs. Die stille Liquidation oder Verwertung von Mobilien beispielsweise Maschinen bezeichnet so einen Prozess, bei dem ein Unternehmen seine Maschinen und Anlagen ohne offizielle Ankündigung verkauft oder entsorgt. Die Veräußerungsvorgehensweise setzt auf eine subtilere Strategie, die die Bedürfnisse der betroffenen Parteien berücksichtigt und mögliche Störungen minimiert. Hintergrund einer solchen stillen Liquidation kann eine Krise sein, es kann aber auch ein Teilbereich eines gesunden Unternehmens im Zuge einer Umstrukturierung abgewickelt werden. Diese Veräußerungsform wird gewählt, wenn aufgrund von technischen Fortschritten und Neuinvestitionen Platz geschaffen werden muss oder falls ein Teil der Unternehmung sich als nicht so gewinnbringend wie erwartet herausgestellt hat. Für den Fall. dass das Unternehmen Liquidität braucht und deswegen Assets abverkaufen muss oder wenn im Zuge eines Insolvenzverfahrens Imageschäden für die Unternehmensgruppe vermieden werden sollen. Es steht die Diskretion des Verkaufsprozesses im Mittelpunkt, um negative Auswirkungen auf den Ruf des Unternehmens zu vermeiden. Bisweilen geht es auch darum, dass Mitarbeiter des Unternehmens nicht verunsichert werden sollen, weil ein Verkauf stattfindet, damit keine Sorge um den Bestand der Arbeitsverhältnisse besteht. Diese Abwicklungsvorgehensweise wurde bei der Liquidation eines Baustoffhandels im Rhein-Main-Gebiet umgesetzt. Der Betrieb bestand seit über 100 Jahren und die Verwertung sollte im „Stillen“ erfolgen. Der Unternehmensinhaber und Patriarch hatte keinen Nachfolger gefunden und kämpfte mit dem wohligen Gedanken an seinen Ruhestand und der Beendigung seines Lebenswerkes und das seines Vaters sowie Großvaters auf der anderen Seite. Da er bereits betagt war, wollte er die Abwicklung noch vornehmen, solange er diese noch selbst leiten konnte und tat sich schwer mit der Entscheidung. Zu Beginn der Abwicklung der Betriebsschließung sollten die Mitarbeiter nicht informiert werden. Der Unternehmer fühlte sich insbesondere für die Auszubildenden verantwortlich, deren Ausbildung er um jeden Preis abschließen wollte. Daneben suchte er selbst nach Lösungen für die -teilweise in zweiter Generation und seit mehr als zwanzig Jahren für seine Familie arbeitenden- Mitarbeiter, indem er einige bei einem Landhandel im Nachbarort unterbringen wollte. Zunächst sollten daher die Mitarbeiter nichts von der Betriebsschließung erfahren, sodass eine Inventarisierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, sowie des Lagerbestandes am Wochenende stattfinden musste. Die Werbung für die zu veräußernden Gegenstände wurde zunächst nur überregional ohne Angaben des Firmennamens geschaltet und auf den Bildern für die Werbung wurden Schriftzüge und Firmenlogos unkenntlich gemacht. Nach Bekanntgabe der Firmenschließung an die Mitarbeiter durch den Unternehmensleiter wurde auch im regionalen Bereich Werbung veröffentlicht, um auch kleinere Posten potenziellen Käufern mit kurzem Anfahrtsweg nahezubringen. Die Reaktion der Mitarbeiter fiel anders aus als vom Unternehmensleiter erwartet. Diese halfen tatkräftig bei der Abwicklung bis zum letzten Tag. Eine immer wieder auftauchende Fallgruppe für stille Liquidation sind die „Aufspringfälle“, in welchen ein großer Verkauf stattfindet und Marktbegleiter oder Kunden mit ihren eigenen Veräußerungsgegenständen auf den Verwertungszug aufspringen. Einen interessanten Fall hierzu gab es im letzten Jahr, als für einen insolventen Logistikdienstleister Fördertechnik verkauft wurde. Die Marktbegleiter des insolventen Unternehmens waren Interessenten der Logistikverwertungsgüter und stellten fest, dass sie eigene Fördertechnikanlagen hatten, die nicht mehr genutzt wurden. Im Zuge der Vermarktung aus der Insolvenz und den umfassenden Werbemaßnahmen für die Logistikverwertungsgüter sprang der Konkurrent auf den Zug auf und ließ seine Anlage mitverwerten. Hierbei war die Nichtnennung des Namens des äußerst solventen Konkurrenten im Zuge der Abwicklung des insolventen Unternehmens von Bedeutung für den Mitverkäufer, da ein Gerücht über die eigene Insolvenz nicht aufkommen sollte. Die Maschinen wurden daher im Zuge derselben Auktion unter Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter zur Nutzung der Synergieeffekte bei der Zusammenlegung des Verkaufsprozesses angeboten und das größere Maschinensortiment lockte auch eine Vielzahl ausländischer Interessenten an. Zugleich wurde die Geheimhaltung des Konkurrenten bei der Bewerbung zu dessen Schutz durch Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung („NDA“) mit Vertragsstrafe sichergestellt. Die zwei sehr unterschiedlichen Praxisfälle zeigen, dass die Frage, wie die stille Verwertung funktioniert, vom Einzelfall abhängt und sich die Vorgehensweise jeweils durch Einfallsreichtum und Mitgefühl auszeichnen muss. Wegen der Vielzahl der Hintergründe und dem zentralen Element, vor wem hier vorrangig die Diskretion gewahrt werden soll: Vor Gläubigern, Marktbegleitern, Kunden oder Mitarbeitern, muss ein individueller Verkaufsprozess zusammengestellt werden. Es gilt jedoch darauf zu achten, dass die Verkaufstransparenz nicht unter dem Diskretionswunsch des Auftraggebers leidet. Eine Preisoptimierung des Verkaufs bedarf immer auch eines Bekanntmachungselements der zu veräußernden Güter. Die Firma des Auftraggebers muss hierbei nicht zwingend genannt werden. Der Kerngedanke der stillen Liquidation ist es, einen respektvollen und verantwortungsbewussten Weg zu finden, um den Geschäftsbetrieb und einen Teil desselben zu beenden, wobei die Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben. Dies kann dazu beitragen, das Ansehen des Unternehmens zu schützen und eine positive Beziehung zu den Kunden aufrecht zu erhalten. Es ist jedoch eine Abwägung der Diskretion einerseits und der Marketingmöglichkeiten andererseits vorzunehmen, da plakative Werbebotschaften im Bereich der Krise oder Insolvenz in Verbindung mit einem bekannten Firmennamen oftmals ein unschätzbares Marketinginstrument in der Abwicklung darstellen. Die Verwendung des Wortes „Insolvenz“ führt bei den Kunden immer noch zu der Annahme, der Veräußerungspreis sei besonders günstig.

Die Familienheimschaukel

Eine wunderbare Gestaltung der Verschiebung von Vermögen zwischen Ehegatten ist die Übertragung des Familienheims. Dieses stellt eine erhebliche steuerliche Privilegierung dar, die unabhängig von den Steuerfreibeträgen von 500.000 Euro zwischen Eheleuten alle zehn Jahre besteht. Eine Übertragung des selbst genutzten Familienheims bei einem Notar kann ganz oder hälftig vorgenommen werden. Eine Wertobergrenze besteht nicht, sodass auf diese Weise bei einer Villa in Königstein ein erheblicher siebenstelliger Betrag steuerfrei verschoben werden kann. Wenn die Ehegatten aber vorzugsweise einen Vermögenstransfer in Geld wünschen, kann eine Überlassung des Eigentums oder Eigentumsanteils an dem Familienheim im zweiten Schritt vom Schenker wieder zum Marktpreis zurückgekauft werden. Im Ergebnis hat der andere Ehegatte dann den Kaufpreis zur freien Verfügung. Dieser Rückerwerb stellt keine Schenkung dar, sondern ein entgeltliches Geschäft, für den zwischen Ehegatten keine Grunderwerbsteuer anfällt. Einkommensteuer wird nicht ausgelöst. Hierbei gibt es keinen Objektverbrauch, sodass sogar eine mehrfache Umsetzung möglich ist.

Das Supervermächtnis

Das Supervermächtnis Jede Woche kommen Gestaltungsaufträge zu Berliner Testamenten, da den Beteiligten die Absicherung ihres Ehegatten besonders wichtig ist. Dieser soll insbesondere bei Nachlässen mit Immobilienvermögen frei verfügen können, ohne dass ihm beispielsweise bei Vorliegen minderjähriger Kinder unter Einschaltung des Familiengerichts Abwicklungssteine in den Weg gelegt werden. Daneben steht die Zusammensetzung des Nachlasses sowie dessen Umfang zum Zeitpunkt des Testierens noch nicht fest. Auch das Vermögen des Ehegatten kann sich im Laufe der Zeit noch verändern, sodass zum Testierzeitpunkt unklar ist, welchen Umfang an Absicherung der Ehegatte braucht. Beide Ehegatten sind sich jedoch meist einig, dass hohe Steuerzahlungen der Kinder oder sonstigen Schlusserben beim zweiten Erbfall vermieden werden sollen. Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen und Erhaltung der Steuerfreibeträge der Kinder im Erbfall der erstversterbenden Ehegatten, während zugleich der Ehegatte die Entscheiderstellung behält, kann ein sog. Supervermächtnis gewählt werden. Der Ehegatte wird Alleinerbe und ihm wird zusätzlich die Befugnis eingeräumt, zu bestimmen, wer von den Kindern bereits im ersten Erbfall etwas erhält. Der überlebende Ehegatte kann damit vom Erblasser ausgehende Vermächtnisse an die Kinder selbst bestimmen und selbst auszukehren, was ihm große Flexibilität gibt. Die Flexibilität der besteht auch in zeitlicher Hinsicht, was spannend sein kann, wenn bereits Vorschenkungen des Erstversterbenden an die Kinder vorliegen und daher erst beispielsweise zwei Jahre nach dem Erbfall ein Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen wird, wenn die zehn Jahre nach der Vorschenkung verstrichen sind. Das Supervermächtnis gibt dem überlebenden Ehegatten den bunten Gestaltungsstrauß in die Hand.

Das Erbbaurecht

Das Recht eine Immobilie auf einem fremden Grundstück (Erbbaugrundstück) zu bauen, nennt man Erbbaurecht. Dieses Recht kann verkauft, belastet oder vererbt werden. Für den Verkauf und für die Belastung muss der Erbbaurechtseigentümer zustimmen. Der Vorteil eines Erbbaurechts ist, dass nur das Haus gekauft werden muss, jedoch nicht das Grundstück. Somit ist es günstiger zu erwerben. Statt Anschaffungskosten wird an den Grundstückseigentümer ein wiederkehrender Erbbauzins gezahlt. Ein Erbbaurechtsvertrag muss beim Notar beurkundet werden. Dann wird ein separates Blatt beim beispielsweise Grundbuchamt Königstein mit dem Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II ist im 1. Rang das Erbbaurecht verzeichnet. Es wird ein Erbbaugrundbuch für das Grundstück angelegt. Dieses besteht aus drei Abteilungen. In Abteilung I werden die Erbbauberechtigten benannt. Abteilung II zeigt den Erbbauzins, Rechte und Belastungen auf. Abteilung III zeigt die Grundpfandrechte auf. Ein Erbbaurechtsvertrag dauert meist 60-99 Jahre. In dieser Zeit wird ein Erbbauzins an den Eigentümer gezahlt. Das kann man sich wie eine Miete vorstellen. Wenn der Erbbaurechtsvertrag ausläuft, gehört das Bauwerk auf dem Grundstück rechtmäßig dem Grundstückseigentümer. Dieser muss sie mindestens zu 2/3 des Verkehrswerts ablösen (je nach Regelung im Vertrag). Beispiele für die Anwender des Erbbaurechts sind Kirchen, da sie große Bodeneigentümer sind. 5% der deutschen Wohngebäude stehen auf Erbbaugrundstücken. Gemeinden und Kirchen stellen jungen Familien das Erbbaurecht zur Verfügung, da es günstiger ist, als ein Grundstück und ein Haus zu kaufen. Auch in China gibt es das Erbbaurecht, da der Staat das Eigentum an Grund und Boden nicht aufgeben möchte. Das Recht wurde bereits in der Antike in Rom angewendet.

Das Heizungsgesetz GEG (Gesetz zum Erneuerbaren Heizen) trat am 01.01.2024 in Kraft

Nach dem neuen Gesetz zum Erneuerbaren Heizen muss im neuen Jahr jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese gesetzliche Regelung gilt aber zunächst nur für Neubaugebiete. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gilt die Regelung frühestens ab übernächstem Jahr. Für bestehende, funktionierende Heizungen, etwa Öl- oder Gasheizungen, gibt es zunächst keinen Handlungsbedarf, sie können weiter betrieben oder repariert werden. Beim Einbau einer Neuheizung in ein Bestandsgebäude gilt eine Übergangsfrist. Bei der Planung des Einbaus eine neuen Heizungsanlage, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen wie beispielsweise Erdgas betrieben werden soll, muss eine Beratung in Anspruch genommen werden. Mit dem neuen Gesetz soll das gesetzgeberische Ziel umgesetzt werden, die Wärmewende in Deutschland zeitnaher herbeizuführen. Diese ist momentan noch nicht erreicht, da ca. drei Viertel aller Heizungsanlagen mit fossilem Gas oder Öl laufen. Bis zum Jahr 2045 Soll Deutschland klimaneutral sein und nicht mehr abhängig von fossilen Brennstoffen. Daher wurde bei der Neuanschaffung von Heizungen die Verpflichtung geschaffen, das nachhaltige Heizen bei der Investition zu berücksichtigen.

Betreuungsbehördlich beglaubigte Vollmachten- keine gute Wahl

Betreuungsbehördlich beglaubigte Vollmachten verlieren seit diesem Jahr mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Grundbuch- und Registertauglichkeit. Im Moment des Todes erlischt damit nicht die Vollmacht selbst, sie ist jedoch nicht mehr als Nachweis im Sinne von 29 GBO tauglich, da die behördliche Beglaubigungswirkung erlischt (geregelt in § 7 BtOG). Es ist daher anzuraten, eine über den Tod hinausgehende Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen, damit hier eine Vertragsabwicklung auch beim Tod des Vollmachtgebers erfolgen kann.

Maklerklausel

Sobald der Makler Verkäufer zusammenführt, sei es auch nur eine kurze E-Mail vom Makler an den Käufer mit den Daten des Verkäufers, wird eine Maklercourtage ausgelöst. Das bedeutet, dass selbst wenn der Makler nur die E-Mail weiterleitet, er seiner Aufgabe als Vermittler nachgekommen ist und sein Vergütungsanspruch angefallen ist. Die Vergütung des Maklers wird nicht im Kaufvertrag, sondern in einem separaten Vertrag zwischen dem Makler und den Beteiligten festgehalten.

Das MoPeg – GbR Register

Das sogenannte „MoPeg“ ist ein bereits veröffentlichtes Gesetz, das zum 01.01.2024 in Kraft treten wird. Dabei steht die Abkürzung „MoPeg“ für „die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“. Dies bedeutet, dass mit dem Start des neuen Jahres, Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sich nun in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen können. Bislang gab es noch keine Möglichkeit GbRs im Handelsregister oder jeglichen anderen Registern eintragen zu lassen.

Stiefmütterchen

Wer erbt von der bösen Stiefmutter? Wie Aschenputtel haben auch im deutschen Erbrecht Stiefkinder von der Stiefmutter nach gesetzlicher Erbfolge nichts zu erwarten. Bei einem Erbfall erben nur Ehegatten und Abkömmlinge, während vom anderen Ehegatten mitgebrachte und nicht adoptierte Kinder keinen Anspruch auf einen Erbteil haben.

Sondernutzungsrechte- besser vor dem Immobilienkauf genau prüfen…

Bei nach WEG geteilten Mehrfamilienhäusern sind häufig Sondernutzungsrechte zugeteilt, die einzelnen Wohnungseinheiten die ausschließliche Nutzung eines PKW-Stellplatzes, eines Kellers oder einer Terrasse einräumen. Hierbei sind die Sondernutzungsrechte nicht immer in das Grundbuch eingetragen. Es empfiehlt sich, die Teilungserklärung und die Gemeinschaftsordnung vor dem Wohnungskauf gründlich durchzusehen und die zugewiesenen Sondernutzungsrechte zu prüfen, damit der Käufer hier sicher geht, dass die Nutzung des richtigen Stellplatzes und des richtigen Kellers zum Kaufgegenstand gehört.

Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften ab 01.04.2023

Ab dem 01.04.2023 greift eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) in § 16a dahingehend, dass bei Immobilienkäufen die Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine bewirkt werden kann. Bei einem Verstoß tritt die Erfüllungswirkung nicht ein, sodass der Verkäufer den Kaufpreis weiterhin verlangen kann.

Seit 01.01.2023 neu geordnete Genehmigungstatbestände bei Minderjährigenrechtsgeschäften im Hinblick auf eine familiengerichtliche Genehmigung § 1643 BGB

Zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen bedürfen einzeln aufgelistete wichtige Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Amtsgerichts- Familiengericht und der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Bei Grundstücksgeschäften, bei denen sich ein Minderjähriger durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten lässt, ist in vielen Fällen eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen und ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung ist eine Ausnahme der elterlichen Autonomie, da der Minderjährige keine finanzielle Belastung aufgrund des Rechtsgeschäfts auferlegt bekommen soll. Bei jeder Verfügung über ein Grundstück des Minderjährigen ist daher ein Antrag auf Zustimmung des Familiengerichts zu stellen.

Zugewinngemeinschaft

Der in § 1363 I BG verankerte gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt bei Eheschließungen, soweit nicht etwas anderes in Form eines Ehevertrages vereinbart wurde. Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Eheschließung und dauert fort bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags.

Ablauf eines Grundstückskaufvertrages

Nach der Beurkundung und getrockneter Tinte unter dem Vertrag fängt die Vollzugsarbeit des Notars erst an. Die Urkunde wird vom Notar eingescannt und elektronisch zum elektronischen Urkundenarchiv hochgeladen. Daneben wird der Kaufvertrag jeweils an die Parteien, das Finanzamt, die Gemeinde, das Liegenschaftsamt sowie Gutachterausschuss und an das Grundbuchamt weitergeleitet.

Der Erbscheinantrag

Wenn der Erbe für den Nachlass handeln und auf Mittel des Nachlasses zugreifen will, kann ein Erbschein erforderlich sein. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht an dem Ort, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbscheinantrag kann beim Amtsgericht selbst oder mittels eines Notars gestellt werden. Es handelt sich um einen Beweis, dass der Erbe in seiner Funktion als Erbe handeln darf. Der Erbschein weist aus, wer Erbe geworden ist und wie groß sein Erbteil ist.

#NFT #Coolcats #aurumlucet.eth

Da die Kanzlei auch im Bereich der Investitionen in Cryptocurrencies berät, wurde eine neue Kanzleikatze in Form eines nft, sog. non-fungible Token angeschafft. Diese digitalen Kunstwerke haben jeweils eine eigene Adresse auf der Blockchain und sind dadurch jeweils einzigartig durch ihre Token-ID und werden in Ethereum gehandelt. Die Bewertung des Kunstwerks -in diesem Fall des Katzenbildnisses- wird dabei unter anderem durch die Seltenheit der Kombination bestimmter Veränderungsmerkmale der Katze wie deren Augenform, Kleidung, Kopfbedeckung oder Gesichtsausdruck bestimmt, da die Merkmale durch Programmierung zufällig kombiniert wurden. Dieser Bewertungsmaßstab ist anhand eines Raritäts- und damit Begehrlichkeitsfaktors beim Kauf des Tokens auf der Handelsplattform einsehbar.

Der Grundstückskaufvertrag

Unsere am häufigsten in Anspruch genommene Tätigkeit ist die Gestaltung von Grundstückskaufverträgen. Wenn es sich nicht um einen Sonderfall handelt, wird der Vertrag so formuliert, dass weder der Verkäufer noch der Käufer eine ungesicherte Vorleistung erbringen. Der Käufer wird erst Eigentümer des Grundstücks, wenn er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Damit der Verkäufer sich jedoch sicher sein kann, dass er sein Eigentum nicht vorzeitig verliert, wird die Eigentumsumschreibung im Grundbuch durch den Notar erst veranlasst, wenn der Käufer den Kaufpreis und die Grunderwerbsteuer gezahlt hat und sichergestellt ist, dass hier kein Vorkaufsrecht der Gemeinde greift und ausgeübt wird.

Das notarielle Nachlassverzeichnis

Wenn ein Familienmitglied verstirbt, kann es vorkommen, dass der Erblasser (der Verstorbene) einzelne Familienmitglieder vom Erbe ausgeschlossen hat, indem diese in seinem Testament enterbt wurden. Diese enterbten Familienmitglieder haben jedoch gleichwohl das Recht auf den Pflichtteil (§ 2303 I 2 BGB). Dieses Recht ist Ausdruck des die Testierfreiheit (Freiheit, zu vererben, wie es einem beliebt) beschränkenden Prinzips der Mindestbeteiligung der engeren Familie am Nachlass.

Ehevertrag – Ja oder Nein?

Wenn zwei Menschen sich entscheiden zu heiraten, steht meist die Planung der Feier und die Vorfreude im Vordergrund. Das gemeinsame Leben nach der Hochzeit wird geplant und oft vergessen, für die unerwünschte Möglichkeit vorzusorgen, dass die Ehe scheitert. Der Wunsch, einen Ehevertrag aufzusetzen kann einem außerdem von der anderen Person schnell als Misstrauen ausgelegt werden. Je nach Vermögen der zukünftigen Ehegatten und auch im Hinblick auf die mögliche Scheidung kann es in vielen Situationen hilfreich sein, einen Ehevertrag zu schließen. Bei Beteiligung eines Ehegatten an Gesellschaften oder einem Erhalt von Immobilienschenkungen mit Rückforderungsrechten kann der Abschluss eines Ehevertrages für den jeweiligen Ehegatten auch vorgegeben sein.

Die Erbausschlagung

Wenn Sie benachrichtigt wurden, dass Sie Erbe geworden sind und einen überschuldeten Nachlass befürchten oder aus anderen Gründen das Erbe nicht antreten wollen, können Sie ausschlagen. Sie können das Erbe nur so lange ausschlagen, wie Sie es noch nicht angenommen haben. Die Ausschlagung sorgt dafür, dass Sie als Erbe gegenüber dem Gericht erklären, dass Sie keine Rechte und Pflichten aus dem Erbe annehmen wollen. Das heißt, dass Sie für gegebenenfalls bestehende Schulden des Erblassers nicht persönlich haften. Sollten Sie sich dazu entschlossen haben, Ihr Erbe auszuschlagen, ist zügiges Handeln erforderlich.

Die Grundschuldbestellung beim Notar

Notwendigkeit der Grundschuldbestellung: Wenn Sie bei der Bank ein Darlehen aufnehmen wollen, um sich beispielsweise den Immobilienkauf oder Baumaßnahmen an der eigenen Immobilie zu finanzieren, werden die Finanzinstitute fast immer eine Grundschuld an der Immobilie verlangen. Dies hat den Hintergrund, dass die Bank sich absichern möchte für den Fall, dass Sie das Darlehen nicht mehr bedienen können. Die Grundschuld wird im Gesetz in § 1191 BGB definiert, wonach ein Grundstück in der Weise belastet werden kann, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.

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