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Das notarielle Nachlassverzeichnis

Wenn ein Familienmitglied verstirbt, kann es vorkommen, dass der Erblasser (der Verstorbene) einzelne Familienmitglieder vom Erbe ausgeschlossen hat, indem diese in seinem Testament enterbt wurden. Diese enterbten Familienmitglieder haben jedoch gleichwohl das Recht auf den Pflichtteil (§ 2303 I 2 BGB). Dieses Recht ist Ausdruck des die Testierfreiheit (Freiheit, zu vererben, wie es einem beliebt) beschränkenden Prinzips der Mindestbeteiligung der engeren Familie am Nachlass. Um dieses Recht effektiv durchsetzen zu können, muss es dem Pflichtteilsberechtigten möglich sein, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Dies soll durch Auskunftserteilung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten geschehen. Das Gesetz bietet hier zwei Möglichkeiten: Zum einen kann Erbe ein privates Verzeichnis erstellen und dieses dem Pflichtteilsberechtigten aushändigen (§§ 260 Abs. 1 S. 1, 2314 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB). Zusätzlich zum privaten Verzeichnis oder alternativ kann der Erbe bei einem Notar das notarielle Nachlassverzeichnis in Auftrag geben (§§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). Ist einmal das notarielle Nachlassverzeichnis in Auftrag gegeben worden, kann jedoch kein privates Verzeichnis mehr angefordert werden.
Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar soll dem Pflichtteilsberechtigten eine größere Sicherheit geben, dass das Verzeichnis gewissenhaft, vollständig und richtig erstellt. Da der Erbe den Nachlass unmittelbar in Besitz nehmen kann, besteht bei dem Pflichtteilsberechtigten eine Beweisnot, da er keinen Zugriff auf die Vermögenswerte hat. Daneben stand der Pflichtteilsberechtigte als Enterbter vor dem Tod des Erblassers zu diesem häufig nicht in einem engen Verhältnis, sodass er keinen Überblick über das Vermögen des Erblassers hat.
Hat der Notar den Auftrag Nachlassverzeichniserstellung erhalten, ist der erste Schritt, alle Beteiligten über den Auftrag zu benachrichtigen und vom Erben die für die Ermittlungen erforderliche Vollmacht einzuholen. Zu diesem Zeitpunkt bittet er auch alle Beteiligten bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Anhand aller dem Notar vorgelegten Unterlagen, z.B. Kontoauszüge, Bank- und Versicherungsunterlagen, Verzeichnisse vom Erben, wird der Notar mit der Vornahme eigener Ermittlungen beginnen. Der Notar darf nicht lediglich ein schon erstelltes privates Verzeichnis des Erben absegnen. Er muss nach pflichtgemäßem Ermessen eigene Ermittlungen anstrengen. Mit der Vollmacht des Erben kann er sich selbst bei infrage kommenden Banken nach Geschäftsbeziehungen zum Erben erkundigen. Auch wird er in ihm zumutbarer Weise erfragen müssen, ob der Erblasser bei einer Bank ein Bankschließfach hatte. Bei der Auswertung von Kontoauszügen ist weiterhin entscheidend, dass der Notar die letzten 10 Jahre durchsehen kann. Die Prüfung der Kontoauszüge dieser Zeitspanne ist erforderlich, weil größere Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, gegebenenfalls einen Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auslösen. Dieser erhöht den Pflichtteil um die Summe, die dem Pflichtteilsberechtigten durch die Schenkungen entgangen ist (§ 2325 BGB). Der Notar erkundigt sich außerdem bei der Schenkungssteuerstelle des Finanzamtes. Das Finanzamt kann zu etwaigen Schenkungen der Vergangenheit Auskunft geben, da es beispielsweise über alle Immobilienschenkungen informiert wird. Je nach Umfang und Einzelfall dauert die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses unterschiedlich lang. Die eigenen Ermittlungen können einige Zeit in Anspruch nehmen, wenn viele Unterlagen, wie beispielsweise alte Kontoauszüge, beantragt werden müssen. Angaben des Erben, die im Nachlassverzeichnis erscheinen sollen, muss der Notar auf Plausibilität überprüfen. Jedoch muss er keine Rasterfahndung unternehmen oder einen Detektiv beauftragen. Der Erbe ist zur Mitwirkung verpflichtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat keine Mitwirkungsrechte, darf aber bei Terminen und der Erstellung des Verzeichnisses zugegen sein. Im Interesse der der schnellen und umfassenden Ermittlung des Vermögens wird der Pflichtteilsberechtigte gefragt, ob dieser Ideen oder Informationen zu weiteren Vermögenswerten hat.
Im Nachlassverzeichnis werden abschließend folgende Informationen festgehalten:
Sämtliche Aktiva und Passiva, darunter
- Geldvermögen (inkl. Details zur Bankverbindung und Kontoauszüge)
- Barvermögen, Konten, Wertpapierdepots, Spar- und Bausparverträge
- Immobilien (jeweils mit Informationen zum Objekt, ggf. Mieter)
- Wertgegenstände und persönliche Gegenstände
- Ggf. Firmenanteile (inklusive Firmennamen, Handelsregisternummer, Anteil, Anschrift)
- Forderungen des Erblassers gegenüber Dritten:
o Steuerrückerstattungen,
o Schadensersatzansprüche,
o Erstattungen anderer Art,
o Darlehensansprüche
- Geldwerte Rechte
o Patente, Urheberrechte
o Rechte, die sich aus Erbfällen ableiten
- Versicherungsverträge (Vertrag, Versicherer, Versicherungssumme)
- Hausrat
- Sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers (einschließlich Gläubiger)
o Offene Rechnungen
o Privatkredite
o Steuerschulden
o Hypotheken/ Grundschulden
- Güterstand der ggf. vorhandenen Ehe, wegen Zugewinn des überlebenden Ehepartners
- Unterhaltsforderungen
- Erbfallschulden
- Schenkungen und Zuwendungen der letzten 10 Jahre
o Sparkonten für Dritte
o Stiftungen des Erblassers
o Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung
o Zuwendungen zwischen Ehegatten
o Wohnungsrechte/ Nießbrauchrechte
o Übertragene Immobilien

Zu den Angaben im Nachlassverzeichnis zählen keine Bewertungen der Nachlassgegenstände, da sich die Aufgabe des Notars in der Bestandsaufnahme erschöpft. Das Gesetz ermöglicht dem Pflichtteilsberechtigten die eigene Prüfung der Werthaltigkeit der Vermögenswerte. Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, versichert der Notar, dass er dieses Verzeichnis nach pflichtgemäßem Ermessen erstellt hat. Die Urkunde des Nachlassverzeichnisses wird dann an den Erben herausgegeben, der mit dieser gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten seine Auskunftspflicht erfüllen kann.

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