AURUM LUCET

AURUM LUCET –
GOLD GLÄNZT

Ebenso glänzt sorgfältige Arbeit und strategische Planung, die wir Ihnen anbieten...

Verträge

Rechtsanwälte und Notar im Bereich des Wirtschaftsrechts unterstützen wir Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen, insbesondere bei der Gestaltung Ihres Immobilienkaufvertrags, Testaments oder bei Erbauseinandersetzungen.

Herzlich Willkommen

- AURUM LUCET – Dr. Perlick & Kollegen


Ihrer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in zentraler Lage in Königstein im Taunus. Dr. Catalina Perlick und Michael Perlick betreuen Sie im Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Gesellschaftsrecht sowie in sonstigen Tätigkeitsfeldern. Hierbei ist uns eine professionelle und individuelle Betreuung sehr wichtig. Wir können Sie aufgrund unserer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen immer fachgerecht beraten und Ihnen auf Sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Rufen Sie uns gerne an und wir erstellen nach einer persönlichen Beratung kurzfristig einen Entwurf, und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

DR. CATALINA PERLICK MBA
Rechtsanwältin und Notarin

Dr. jur. Catalina Perlick studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz und leistete die Referendarzeit im Anschluss am OLG Frankfurt am Main ab.

Sie promovierte bei Prof. Dr. Dirk Verse an der Schnittstelle zwischen Kapitalgesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Die Dissertation mit dem Titel „Die Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 S. 3 GmbHG“ wurde im Jahr 2015 publiziert.

Dr. Catalina Perlick sammelte Berufserfahrungen in den internationalen Großkanzleien Shearman & Sterling LLP und White & Case LLP in Frankfurt am Main und New York.

Sie studierte Betriebswirtschaftslehre und schloss das Studium mit einem Master of Business Administration (MBA) ab.

Seit 5 Jahren hält Dr. Catalina Perlick Vorlesungen im Insolvenzrecht an der Hochschule Trier.

Neben Vorlesungen hält die Notarin auch regelmäßig Vorträge zur neuen Rechtsprechung und Vertragsgestaltung bei Symposiumsveranstaltungen, beispielsweise beim jährlichen Gießener Nachlasssymposium, dem Ostbayerischen Insolvenzrechtstag in Landshut, Stiftungen und dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen.

Sie ist im Hochschulbeirat der accadis Hochschule Bad Homburg.

MICHAEL PERLICK
Rechtsanwalt

Michael Perlick absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg Universität Mainz. Die Referendarausbildung wurde im Anschluss ebenfalls in Rheinland-Pfalz abgeleistet.

Michael Perlick ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine praktische Tätigkeit begann er als Syndikusanwalt der Verwertungsabteilung der Deutschen Anlagen Leasing DAL. Nach einem betriebswirtschaftlichen Aufbaustudium in den USA arbeitete er in den 80er Jahren als anwaltlicher Berater für Banken, Konkursverwalter und Liquidatoren im Bereich der Sanierung und Abwicklung. In den 90er Jahren trat Michael Perlick als Partner der Notarkanzlei Buschlinger, Claus & Partner in Wiesbaden bei. In dieser Zeit arbeitete Michael Perlick als Abwicklungsbeauftragter und Dienstleister in den neuen Bundesländern. Michael Perlick erlangte einen gewissen Bekanntheitsgrad durch seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und gilt als Mentor der Abwicklungsdienstleistungsbranche.

Heute berät Michael Perlick insbesondere bei Rechtsfragen im Bereich der Entwicklung von Immobilienprojekten.

News

GEG

Klimaschutz ist ein zunehmend allumfassendes Thema und beschäftigt so auch alle Immobilieneigentümer. Insbesondere nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes aus dem letzten Jahr treffen neue Eigentümer regelmäßig umfassende Sanierungspflichten. Was muss nun also beachtet werden, wenn sie beim Notar in Königstein einen Kaufvertrag geschlossen haben? Zunächst mal: Die Sanierungspflicht trifft ALLE neuen Eigentümer von Wohngebäuden, egal wie sie an die Immobilie gelangt sind. Es ist unerheblich, ob das Gebäude gekauft, geerbt oder geschenkt wurde. Bereichsausnahmen existieren lediglich für denkmalgeschützte Immobilien und beim Mieterkauf. Wer ein gewöhnliches Einfamilienhaus erhält hat dann i.d.R. zwei Jahre ab Eintragung im Grundbuch Zeit, seine Sanierungspflichten zu erfüllen. Die Sanierungspflichten können dabei sehr umfänglich sein. Grundsätzlich sind drei Bereich betroffen: 1. Dämmung der obersten Geschossdecke: Dies erfordert oftmals eine kostspiele Komplettsanierung des Daches, damit diese die notwendigen DIN-Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt. 2. Dämmung von Wasser- und Heizungsrohren: Ungedämmte Warmwasserrohre und Armaturen unterliegen ebenfalls der Sanierungspflicht. Besonders bei größeren Gebäuden können die Kosten auch hierfür sehr hochausfallen. 3. Heizungsmodernisierung: Sehr alte Heizungen müssen komplett ausgetauscht werden. Neuere Zentralheizungssysteme müssen allerdings auch auf den aktuellsten Stand der Technik gebracht werden. Vorgeschrieben sind selbsttätig wirkende Regler an der Zentralheizung sowie in jedem Raum. Alte Heizkessel müssen zwangsweise stillgelegt werden. Bei Nichterfüllung der Sanierungsmaßnahmen droht Bußgeld. Einziger Ausweg aus der Sanierungspflicht ist oftmals eine Unwirtschaftlichkeitseinrede (§ 5 GEG): Die Sanierungspflicht besteht demnach nicht, wenn die innerhalb der Lebenszeit der sanierten Anlage erzielte Energiekostenersparnisse die für die Sanierung aufgewendeten Kosten nicht decken. Einziger Nachteil: Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die im GEG vorgeschriebenen Maßnahmen die effizientesten sind. Wer eine vorgeschriebene Sanierungsmaßnahme also für unwirtschaftlich hält, ist selbst in der Pflicht, dies nachzuweisen.

Osterblog // Pflichtteilsergänzung

Ostern ist bei vielen Familien in Königstein ein beliebter Zeitpunkt, um an einem schönen Frühlingssonntag zu einem leckeren Brunch zusammenzukommen. Dabei werden, neben Tratsch über die Nachbarschaft und allerlei Neuigkeiten über Bekannte, auch allzu gerne Geschenke und Zuwendungen an die Kinder besprochen. Eine Zuwendung kann dabei unterschiedliche Form annehmen: Mancher sagt bei der österlichen Zusammenkunft der Enkelin zu, ihre anstehende Hochzeitsfeier zu bezahlen, ein anderer verschenkt seinen Immobilienbestand an seine Kinder, wiederum ein weiterer kauft für den ihn pflegenden Sohn ein neues Auto, damit er auch stilgerecht zu Arztbesuchen chauffiert werden kann. Im Berufsalltag des Notars stellen derartige Zuwendung von Eltern an Ihre Kinder und Enkel immer wieder ein zu diskutierendes Thema dar. Denn was vielen nicht klar ist: Nach dem eigenen Tod können die pflichtteilsberechtigten Erben von stärker begünstigten Erben eine Pflichtteilsergänzung beanspruchen. Dabei werden die Geschenke nachträglich auf den Nachlass hinzugerechnet, der vormals Beschenkte muss, dann möglicherweise Ausgleich an seine Geschwister leisten. Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Ausnahmeregelungen und Gestaltungsmöglichkeiten vor. Zunächst einmal: Niemand muss sich sorgen machen, dass Blumen, Schmuck, Parfüm und andere „übliche“ Geschenke an die eigenen Kinder anlässlich der Feiertage irgendeinem Ausgleichsanspruch unterliegen: Derartige „Anstandsschenkungen“ sind dem Gesetzgeber nach vielmehr als eine sittliche Pflicht zu verstehen. So muss sich das Familienoberhaupt beim Restaurantbesuch am Ostersonntag nicht bei seinen Kindern unbeliebt machen, in dem es unter Verweis auf spätere Pflichtteilsergänzungen verweigert, die Rechnung zu zahlen. Aber auch größere Geschenke können im Zweifelsfall dem Anstand gebühren: Die Finanzierung der Hochzeitsfeier ist so in vielen Familien schon ganz traditionell die Pflicht der Eltern oder Großeltern, zumal diese oftmals selbst mehr Gastgeber sind als das Brautpaar. Entscheidend ist hier, was innerhalb der Familie üblich ist. Auch nicht einschlägig für eine Pflichtteilsergänzung sind sogenannte „Ausstattungen“, in der Regel getätigt an Kinder im Abnabelungsprozess: Dass dem Kind beim Ausziehen aus dem elterlichen Heim etwa der Hausrat gesponsort wird ist ohne Zweifel in jeder Familie üblich. Sind die Eltern Eigentümer einer Vielzahl von Immobilien, kann hier sogar die Eigentumswohnung zur standesgemäßen Ausstattung gehören. Insgesamt also wichtig: Lassen Sie sich bei Geschenken an Ihre Angehörigen auch auf die Auswirkungen im Erbfall beraten, und berücksichtigen Sie derartige Zuwendung bei der Gestaltung Ihres Testaments.

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