AURUM LUCET

AURUM LUCET –
GOLD GLÄNZT

Ebenso glänzt sorgfältige Arbeit und strategische Planung, die wir Ihnen anbieten...

Verträge

Rechtsanwälte und Notar im Bereich des Wirtschaftsrechts unterstützen wir Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen, insbesondere bei der Gestaltung Ihres Immobilienkaufvertrags, Testaments oder bei Erbauseinandersetzungen.

Herzlich Willkommen

- AURUM LUCET – Dr. Perlick & Kollegen


Ihrer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in zentraler Lage in Königstein im Taunus. Dr. Catalina Perlick und Michael Perlick betreuen Sie im Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Gesellschaftsrecht sowie in sonstigen Tätigkeitsfeldern. Hierbei ist uns eine professionelle und individuelle Betreuung sehr wichtig. Wir können Sie aufgrund unserer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen immer fachgerecht beraten und Ihnen auf Sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Rufen Sie uns gerne an und wir erstellen nach einer persönlichen Beratung kurzfristig einen Entwurf, und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

DR. CATALINA PERLICK MBA
Rechtsanwältin und Notarin

Dr. jur. Catalina Perlick studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz und leistete die Referendarzeit im Anschluss am OLG Frankfurt am Main ab.

Sie promovierte bei Prof. Dr. Dirk Verse an der Schnittstelle zwischen Kapitalgesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Die Dissertation mit dem Titel „Die Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 S. 3 GmbHG“ wurde im Jahr 2015 publiziert.

Dr. Catalina Perlick sammelte Berufserfahrungen in den internationalen Großkanzleien Shearman & Sterling LLP und White & Case LLP in Frankfurt am Main und New York.

Sie studierte Betriebswirtschaftslehre und schloss das Studium mit einem Master of Business Administration (MBA) ab.

Seit 5 Jahren hält Dr. Catalina Perlick Vorlesungen im Insolvenzrecht an der Hochschule Trier.

Neben Vorlesungen hält die Notarin auch regelmäßig Vorträge zur neuen Rechtsprechung und Vertragsgestaltung bei Symposiumsveranstaltungen, beispielsweise beim jährlichen Gießener Nachlasssymposium, dem Ostbayerischen Insolvenzrechtstag in Landshut, Stiftungen und dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen.

Sie ist im Hochschulbeirat der accadis Hochschule Bad Homburg.

MICHAEL PERLICK
Rechtsanwalt

Michael Perlick absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg Universität Mainz. Die Referendarausbildung wurde im Anschluss ebenfalls in Rheinland-Pfalz abgeleistet.

Michael Perlick ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine praktische Tätigkeit begann er als Syndikusanwalt der Verwertungsabteilung der Deutschen Anlagen Leasing DAL. Nach einem betriebswirtschaftlichen Aufbaustudium in den USA arbeitete er in den 80er Jahren als anwaltlicher Berater für Banken, Konkursverwalter und Liquidatoren im Bereich der Sanierung und Abwicklung. In den 90er Jahren trat Michael Perlick als Partner der Notarkanzlei Buschlinger, Claus & Partner in Wiesbaden bei. In dieser Zeit arbeitete Michael Perlick als Abwicklungsbeauftragter und Dienstleister in den neuen Bundesländern. Michael Perlick erlangte einen gewissen Bekanntheitsgrad durch seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und gilt als Mentor der Abwicklungsdienstleistungsbranche.

Heute berät Michael Perlick insbesondere bei Rechtsfragen im Bereich der Entwicklung von Immobilienprojekten.

News

Wohnungsrecht oder Nießbrauch- was ist der Unterschied?

Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wohnungsrecht und einem Nießbrauchsrecht liegt vor allem im Umfang der Rechte, die dem dinglich Berechtigten an einer Immobilie zustehen, sowie in der Art und Weise, wie Sie diese Rechte nutzen können. Beide Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gehören zu den sogenannten beschränkten dinglichen Rechten, die im Grundbuch eingetragen werden. 1. Dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) Das dingliche Wohnungsrecht gibt Ihnen das Recht, eine Immobilie oder einen Teil davon persönlich zu bewohnen. Es ist ein höchstpersönliches Recht, das bedeutet, dass nur Sie als Berechtigter dieses Recht ausüben dürfen. Eine Übertragung oder Vermietung des Wohnungsrechts an Dritte ist (je nach Gestaltung) grundsätzlich ausgeschlossen. Beispiel: Wenn Ihnen ein dingliches Wohnungsrecht an einer Wohnung eingeräumt wird, dürfen Sie diese Wohnung selbst nutzen, aber nicht an jemand anderen vermieten oder übertragen. Das Wohnungsrecht ist in der Regel unentgeltlich und endet entweder mit Ihrem Tod oder durch eine vertragliche Vereinbarung, z. B. wenn Sie auf das Recht verzichten. Es ist besonders geeignet, wenn Sie beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder eines Verkaufs einer Immobilie sicherstellen möchten, dass Sie weiterhin in der Immobilie wohnen können. 2. Nießbrauchsrecht (§§ 1030 ff. BGB) Der Nießbrauch ist ein umfassenderes Recht. Er erlaubt Ihnen nicht nur, die Immobilie selbst zu nutzen, sondern auch die Erträge daraus zu ziehen. Das bedeutet, dass Sie die Immobilie beispielsweise vermieten und die Mieteinnahmen behalten dürfen. Der Nießbrauch ist also nicht auf die persönliche Nutzung beschränkt. Beispiel: Wenn Ihnen ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie eingeräumt wird, können Sie diese selbst bewohnen oder an Dritte vermieten und die Mieteinnahmen für sich behalten. Der Nießbrauch endet ebenfalls mit Ihrem Tod, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Er ist ebenfalls nicht übertragbar, aber Sie können die Nutzung (z. B. durch Vermietung) an Dritte weitergeben. Das Nießbrauchsrecht ist damit das umfassendere Recht für den Berechtigten. 3. Unterschiede • Umfang der Rechte: Das Wohnungsrecht ist auf die persönliche Nutzung beschränkt, während der Nießbrauch auch die wirtschaftliche Nutzung (z. B. Vermietung) umfasst. • Übertragbarkeit: Das Wohnungsrecht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar, der Nießbrauch erlaubt jedoch die Überlassung der Nutzung an Dritte. • Erträge: Beim Wohnungsrecht dürfen Sie keine Erträge erzielen, beim Nießbrauch hingegen schon. • Pfändbarkeit: Ein Nießbrauch ist grundsätzlich pfändbar, insbesondere wenn er überlassen werden kann oder der Nießbraucher insolvent wird. Ein Wohnungsrecht ist grundsätzlich unpfändbar, aber es gibt Ausnahmen, wenn es erweitert wurde, an der eigenen Immobilie bestellt wurde oder der Wohnrechtsinhaber insolvent wird. Die Pfändbarkeit hängt immer von den konkreten Umständen und der Ausgestaltung der Rechte ab. Beide Rechte bieten Schutz und Sicherheit, unterscheiden sich jedoch in ihrer Flexibilität und ihrem Umfang. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Notar beraten, welches Recht in Ihrer Situation am besten geeignet ist.

Apostille

Im Zuge von Unterschriftsbeglaubigungen hat der Notar häufig mit den Mandanten das Thema des Erfordernisses einer Apostille oder Legalisation zu erörtern. Beispielsweise bei ausländischen Vollmachten, die im Ausland verwendet werden sollen, bedarf es je nach Verwendungsland zusätzlich zu der Beglaubigung mit notariellem Siegel noch einer Apostille vom Landgericht. Es handelt sich dabei um eine vereinfachte Form einer diplomatischen Legalisation, die öffentliche Urkunden zur Verwendung in Staaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, brauchen. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift des Unterzeichnenden und die Echtheit des Siegels des Ausstellers, also dass der Notar in Deutschland für die Beglaubigung von Unterschriften zugelassen ist. Mit der Apostille wird das Dokument in den dem Haager Übereinkommen unterstehenden Staaten anerkannt. Ob eine Apostille oder Legalisation benötigt wird, kann in der folgenden Liste des DNotI eingesehen werden: https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/Arbeitshilfen/IPR-und-auslaendisches-Recht/Legalisation_und_Apostille.pdf Die Apostille oder Legalisation kann vom Notar oder den Beteiligten selbst eingeholt werden. Wenn der Notar diese einholt, fällt hierfür eine Nettogebühr von 25€ an. Wenn der Notar in Königstein im Taunus die Geschäftsstelle hat, ist die Apostille beim Landgericht Frankfurt am Main einzuholen. Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie II (RL (EU) 2025/25) zum 30. Januar 2025 wird die Echtheitsprüfung schneller und einfacher. Innerhalb der Mitgliedstaaten wird dann die Apostille oder Legalisation dann nicht mehr vonnöten sein. Die Mitgliedsstaaten haben bis Ende Juli 2027 Zeit zur Umsetzung dieser Vorschriften.

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