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Das Erbbaurecht

Das Recht eine Immobilie auf einem fremden Grundstück (Erbbaugrundstück) zu bauen, nennt man Erbbaurecht. Dieses Recht kann verkauft, belastet oder vererbt werden. Für den Verkauf und für die Belastung muss der Erbbaurechtseigentümer zustimmen. Der Vorteil eines Erbbaurechts ist, dass nur das Haus gekauft werden muss, jedoch nicht das Grundstück. Somit ist es günstiger zu erwerben. Statt Anschaffungskosten wird an den Grundstückseigentümer ein wiederkehrender Erbbauzins gezahlt. Ein Erbbaurechtsvertrag muss beim Notar beurkundet werden. Dann wird ein separates Blatt beim beispielsweise Grundbuchamt Königstein mit dem Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen. In Abteilung II ist im 1. Rang das Erbbaurecht verzeichnet. Es wird ein Erbbaugrundbuch für das Grundstück angelegt. Dieses besteht aus drei Abteilungen. In Abteilung I werden die Erbbauberechtigten benannt. Abteilung II zeigt den Erbbauzins, Rechte und Belastungen auf. Abteilung III zeigt die Grundpfandrechte auf. Ein Erbbaurechtsvertrag dauert meist 60-99 Jahre. In dieser Zeit wird ein Erbbauzins an den Eigentümer gezahlt. Das kann man sich wie eine Miete vorstellen. Wenn der Erbbaurechtsvertrag ausläuft, gehört das Bauwerk auf dem Grundstück rechtmäßig dem Grundstückseigentümer. Dieser muss sie mindestens zu 2/3 des Verkehrswerts ablösen (je nach Regelung im Vertrag). Beispiele für die Anwender des Erbbaurechts sind Kirchen, da sie große Bodeneigentümer sind. 5% der deutschen Wohngebäude stehen auf Erbbaugrundstücken. Gemeinden und Kirchen stellen jungen Familien das Erbbaurecht zur Verfügung, da es günstiger ist, als ein Grundstück und ein Haus zu kaufen. Auch in China gibt es das Erbbaurecht, da der Staat das Eigentum an Grund und Boden nicht aufgeben möchte. Das Recht wurde bereits in der Antike in Rom angewendet.

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