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Vortrag beim Nachlasssymposium- Das Grundbuch: Löschungserleichterungen

Welche Praxisfragen können die Abwicklung von Grundstückskaufverträgen verzögern? Wie kann man als Nachlassverwalter mit einem Blick in das Grundbuch erkennen, welche Unterlagen ich für die Löschung von Altbelastungen brauche? Was kann schnell vergessen werden und wie kann ich hier einen haftungsrelevanten Fehler vermeiden.
Wenn Eltern ihre Immobilie an ihre Kinder schenken, behalten sie sich oft ein Nießbrauchs- und Rückforderungsrecht vor, damit sie diese bis an ihr Lebensende als wirtschaftlich Berechtigte nutzen können und sie für den Fall, dass beispielsweise das Kind vorverstirbt, zurück fordern können. Diese Rechte werden in aller Regel im Zuge des Übergabevertrags vom Notar grundbuchlich gesichert. Nach dem Tod der Eltern, oftmals im Zuge eines Immobilienverkaufs müssen diese dann als Altlasten aus dem Grundbuch gelöscht werden. Bei der Löschung macht es einen wesentlichen Unterschied, ob bei dem ursprünglichen Übergabevertrag eine Löschungserleichterung vorgesehen war, die sich an dem Zusatz „löschbar bei Todesnachweis“ oder unter Nennung einer „aufschiebenden Bedingung der Rückauflassungsvormerkung“ im Grundbuch erkennen lässt. Besonders bei der Rückauflassungsvormerkung führt das Fehlen einer Löschungserleichterung dazu, dass die Erben der dinglich Berechtigten die Löschung bewilligen müssen und diese einen Erbennachweis vorlegen müssen. Es passiert, dass allein zur Löschung der dinglichen Rechte ein Erbscheinverfahren durchgeführt werden muss. Es lohnt sich daher, die Grundbücher auf Eintragung einer Löschungserleichterung zu prüfen.

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