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Die Erbausschlagung

Die Erbausschlagung

Wenn Sie benachrichtigt wurden, dass Sie Erbe geworden sind und einen überschuldeten Nachlass befürchten oder aus anderen Gründen das Erbe nicht antreten wollen, können Sie ausschlagen. Sie können das Erbe nur so lange ausschlagen, wie Sie es noch nicht angenommen haben. Die Ausschlagung sorgt dafür, dass Sie als Erbe gegenüber dem Gericht erklären, dass Sie keine Rechte und Pflichten aus dem Erbe annehmen wollen. Das heißt, dass Sie für gegebenenfalls bestehende Schulden des Erblassers nicht persönlich haften. Sollten Sie sich dazu entschlossen haben, Ihr Erbe auszuschlagen, ist zügiges Handeln erforderlich.

Ablauf der Ausschlagung

Fristen
Die Ausschlagung muss gemäß § 1944 I BGB innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Fristbeginn ist gemäß § 1944 II BGB der Zeitpunkt, zu dem Ihnen bekannt geworden ist, dass Sie Erbe sind. Für den Fristbeginn ist indes nicht Voraussetzung, dass Sie durch Anschreiben vom Nachlassgericht in Kenntnis gesetzt worden sind. Vielmehr reicht jede Kenntniserlangung vom Erbfall und einer testamentarischen Erbeinsetzung oder gesetzlichen Erbfolge, nach der Sie als Erbe in Betracht kommen, aus. Die Frist beträgt ausnahmsweise 6 Monate (§ 1944 III BGB), wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt.

Form
Die Erbausschlagungserklärung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden (§ 1944 I BGB). Die Erklärung kann entweder von einem Notar beglaubigt werden oder Sie geben sie direkt beim Nachlassgericht zur Niederschrift ab.
Bei einer notariellen Unterschriftsbeglaubigung kann der Notar die Erklärung vorformulieren, Sie setzen Ihre Unterschrift unter diese und der Notar beglaubigt diese Unterschrift. Nach der Unterschriftsbeglaubigung muss das Original entweder bei dem Nachlassgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder bei dem Nachlassgericht Ihres Wohnsitzes, das das Dokument fristwahrend an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet.

Auf unserer Website finden Sie außerdem unter der Rubrik „Formulare“ einen Datenerfassungsbogen zur Erbausschlagung, den Sie uns gerne ausgefüllt zukommen lassen können, sodass wir die Erbausschlagungserklärung für Sie vorbereiten. Zum Termin sollten Sie zudem einen gültigen Personalausweis mitbringen.

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