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Das Supervermächtnis

Das Supervermächtnis
Jede Woche kommen Gestaltungsaufträge zu Berliner Testamenten, da den Beteiligten die Absicherung ihres Ehegatten besonders wichtig ist. Dieser soll insbesondere bei Nachlässen mit Immobilienvermögen frei verfügen können, ohne dass ihm beispielsweise bei Vorliegen minderjähriger Kinder unter Einschaltung des Familiengerichts Abwicklungssteine in den Weg gelegt werden. Daneben steht die Zusammensetzung des Nachlasses sowie dessen Umfang zum Zeitpunkt des Testierens noch nicht fest. Auch das Vermögen des Ehegatten kann sich im Laufe der Zeit noch verändern, sodass zum Testierzeitpunkt unklar ist, welchen Umfang an Absicherung der Ehegatte braucht. Beide Ehegatten sind sich jedoch meist einig, dass hohe Steuerzahlungen der Kinder oder sonstigen Schlusserben beim zweiten Erbfall vermieden werden sollen.
Zur Vermeidung von steuerlichen Nachteilen und Erhaltung der Steuerfreibeträge der Kinder im Erbfall der erstversterbenden Ehegatten, während zugleich der Ehegatte die Entscheiderstellung behält, kann ein sog. Supervermächtnis gewählt werden. Der Ehegatte wird Alleinerbe und ihm wird zusätzlich die Befugnis eingeräumt, zu bestimmen, wer von den Kindern bereits im ersten Erbfall etwas erhält. Der überlebende Ehegatte kann damit vom Erblasser ausgehende Vermächtnisse an die Kinder selbst bestimmen und selbst auszukehren, was ihm große Flexibilität gibt. Die Flexibilität der besteht auch in zeitlicher Hinsicht, was spannend sein kann, wenn bereits Vorschenkungen des Erstversterbenden an die Kinder vorliegen und daher erst beispielsweise zwei Jahre nach dem Erbfall ein Vermächtniserfüllungsvertrag geschlossen wird, wenn die zehn Jahre nach der Vorschenkung verstrichen sind.
Das Supervermächtnis gibt dem überlebenden Ehegatten den bunten Gestaltungsstrauß in die Hand.

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