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Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften ab 01.04.2023

Ab dem 01.04.2023 greift eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) in § 16a dahingehend, dass bei Immobilienkäufen die Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelsteine bewirkt werden kann.

Bei einem Verstoß tritt die Erfüllungswirkung nicht ein, sodass der Verkäufer den Kaufpreis weiterhin verlangen kann. Die Beteiligten müssen nunmehr dem Notar nachweisen, dass sie die Gegenleistung unter Beachtung des Barzahlungsverbots erbracht haben, was durch eine Zahlungsbestätigung oder durch Vorlage eines (elektronischen) Kontoauszugs erfolgen kann.

Der Notar hat diese Nachweise auf Schlüssigkeit zu prüfen und darf den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst stellen, wenn er die Schlüssigkeit des Nachweises festgestellt hat oder er die Beteiligten erfolglos innerhalb einer angemessenen Frist zur Vorlage aufgefordert hat und eine Meldung an die Geldwäscheaufsichtsbehörde FIU (Financial Intelligence Unit) sowie eine Anhaltepflicht von 5 Werktagen abgewartet hat.

Diese Pflichten greifen ausnahmsweise nicht wenn der Kaufpreis weniger als 10.000 Euro beträgt oder ein Nachweis von einem Differenzbetrag unter 10.000 Euro fehlt. Die neuen Prüfungspflichten gelten für den Fall, dass eine Gegenleistung nach Eigentumsumschreibung zu erbringen ist für einen Zeitraum von einem Jahr ab Einreichung des Eigentumsumschreibungsantrags.

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