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Der Erbscheinantrag

Wenn der Erbe für den Nachlass handeln und auf Mittel des Nachlasses zugreifen will, kann ein Erbschein erforderlich sein. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht an dem Ort, an dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erbscheinantrag kann beim Amtsgericht selbst oder mittels eines Notars gestellt werden. Es handelt sich um einen Beweis, dass der Erbe in seiner Funktion als Erbe handeln darf.

Der Erbschein weist aus, wer Erbe geworden ist und wie groß sein Erbteil ist.
Insbesondere zur Umschreibung des Grundbuchs kann ein Erbschein gefordert werden, wenn nicht ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll vorliegt.

Hintergrund ist, dass ein Richter die gesetzliche Erbfolge oder die gewillkürte Erbfolge aufgrund eines Testaments prüfen soll, um Fehler bei der Erbenbestimmung zu vermeiden.
Daher ist im Erbscheinantrag detailliert die familiäre Situation des Erblassers und dessen familiäre Beziehung zum Erben darzulegen. Daneben wird beschrieben, woraus sich das Erbrecht ergibt und es muss die Erklärung des Erben enthalten sein, dass kein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.

Bei einer durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Regelung werden die gesetzlichen Erben daraufhin angeschrieben und um Stellungnahme ersucht.
Die familiären Beziehungen sind dann durch die Anlage von öffentlich beglaubigten Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburts- Heirats- und Sterbeurkunden sowie ggf. Scheidungsbeschlüsse) nachzuweisen.

Der antragstellende Erbe muss wiederum an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.

Zur Berechnung der Kosten fragt das Amtsgericht nach dem Nettowert des Nachlasses. Wenn die Angaben an dieser Stelle nicht hinreichend konkret sind, ist mit einer Rückfrage des Gerichts zu rechnen.

Der Notar kann den Erbscheinantrag ohne zeitliche Verzögerung vorbereiten, wenn ihm vorab ein Scan des Personalausweises oder Reisepasses, die Sterbeurkunde der verstorbenen Person, deren Geburts- und Heiratsurkunde sowie einen etwaigen Scheidungsbeschluss, falls vorhanden Testament oder Erbvertrag, Geburts- und Sterbeurkunden aller Erben oder vorverstorbenen Erben sowie die Anschriften aller Erben übermittelt werden.

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