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Ablauf eines Grundstückskaufvertrages

Nach der Beurkundung und getrockneter Tinte unter dem Vertrag fängt die Vollzugsarbeit des Notars erst an. Die Urkunde wird vom Notar eingescannt und elektronisch zum elektronischen Urkundenarchiv hochgeladen. Daneben wird der Kaufvertrag jeweils an die Parteien, das Finanzamt, die Gemeinde, das Liegenschaftsamt sowie Gutachterausschuss und an das Grundbuchamt weitergeleitet. Sodann muss der Notar auf alle im konkreten Kaufvertrag bestimmten Erklärungen und Bescheinigungen warten, beispielweise die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde, die Eintragungsbekanntmachung der Auflassungsvormerkung oder Löschungsunterlagen einer noch im Grundbuch stehenden Alt-Grundschuld des Verkäufers.

Liegen all diese Bescheinigungen vor, tritt die Kaufpreisfälligkeit ein. Der Notar setzt am gleichen Tag die Fälligkeitsmitteilung auf, in welcher der Käufer aufgefordert wird, den vereinbarten Kaufpreis auf das in der Fälligkeitsmitteilung genannte Konto zu überweisen.
Sobald der Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers eingeht, ist er verpflichtet, den Eingang des Kaufpreises dem Notar mitzuteilen. Am Tag nach Eingang des Kaufpreises beim Käufer gehen im Normalfall auch die Nutzen und Lasten über und die Wohnung oder das Haus kann dem Käufer übergeben werden.

Der Notar wartet nunmehr auf die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, welche ihm erst übersandt wird, wenn der Käufer die Grunderwerbssteuer gezahlt hat.
Liegt die Unbedenklichkeitsbescheinigung vor, schickt der Notar die vorher angeforderte Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts mit einer Eigentumsumschreibungsmitteilung an das Grundbuchamt und stellt den Antrag auf Eigentumsumschreibung sowie etwaige Löschungsanträge der Auflassungsvormerkung oder alter Finanzierungsgrundpfandrechte. Wenn der Käufer im Grundbuch in Abteilung I eingetragen ist, ist er Eigentümer des Grundbesitzes.

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