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Immobilienschenkung an Minderjährige

Oftmals bedarf die Übertragung einer Immobilie an minderjährige Kinder der Genehmigung des Familiengerichts. Ein solches Prozedere verlängert die Abwicklung und löst für die Beteiligten weitere Kosten aus. Eine solche Genehmigungserklärung ist immer bei Übertragung einer Wohnung in einem nach WEG geteilten Mehrfamilienhaus erforderlich. Zusätzlich bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers, wenn Schenker die Eltern oder Großeltern sind, was in den meisten Fällen zutrifft. Der Ergänzungspfleger ist unabhängiger Dritter und unterschreibt den Vertrag für das Kind, wobei er dessen Interessen wahrt. Diese Maßnahme beugt dem theoretischen Risiko eines Interessenkonflikts zwischen Schenker und Beschenktem vor. Das beschenkte Kind soll hier durch Einsatz des Dritten optimal geschützt werden, der alle möglichen Nachteile aus dem Vertrag für das Kind prüft. Diese können sich aus Mietverträgen für den Übertragungsgegenstand oder einer anstehenden Sanierung bei einem Mehrfamilienhaus ergeben. Nur bei einem lediglich rechtlich vorteilhaftem Geschäft ohne rechtliche Nachteile, dürfen die Eltern auf beiden Seiten des Vertrags stehen.
In einem aktuellen vom BGH entschiedenen Fall (Beschluss vom 18.04.2024- V ZB 51/23) ging es um die Rechtsfrage, ob der rechtliche Nachteil sich bereits aus dem Umstand ergeben kann, dass das minderjährige Kind nicht Alleineigentum, sondern nur einen Bruchteil erhält. Der BGH bejahte ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft, da der Eigentumserwerb selbst für den Minderjährigen keine nachteiligen Verpflichtungen auslöst, sondern diese an weiter Voraussetzungen geknüpft sind. Eine Bestellung eines Ergänzungspflegers ist daher bei Übertragung von Miteigentum an einen Minderjährigen nicht erforderlich. Diese Entscheidung beeinflusst die notarielle Praxis in bei Immobilienschenkungen an Minderjährige insbesondere bei hochwertigen Immobilien in guten Lagen, da bei hochpreisigen Immobilien die Steuerfreibeträge von 400.000 pro Kind je Elternteil nicht für eine Alleineigentümerstellung eines Minderjährigen ausreichen können und in diesen Fällen eine Bruchteilseigentumsschenkung in Betracht kommt.

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