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Betreuungsbehördlich beglaubigte Vollmachten- keine gute Wahl

Betreuungsbehördlich beglaubigte Vollmachten verlieren seit diesem Jahr mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Grundbuch- und Registertauglichkeit. Im Moment des Todes erlischt damit nicht die Vollmacht selbst, sie ist jedoch nicht mehr als Nachweis im Sinne von 29 GBO tauglich, da die behördliche Beglaubigungswirkung erlischt (geregelt in § 7 BtOG). Es ist daher anzuraten, eine über den Tod hinausgehende Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen, damit hier eine Vertragsabwicklung auch beim Tod des Vollmachtgebers erfolgen kann.

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