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Die Errungenschaftsgemeinschaft französischen Rechts

In Deutschland gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei unseren Nachbarn in Frankreich ist der gesetzliche Güterstand unterschiedlich geregelt.

Ehepaare, die in Frankreich heiraten, den ersten ehelichen Wohnsitz begründen und keinen Ehevertrag schließen, leben in einer Errungenschaftsgemeinschaft französischen Rechts (communaute réduite aux acquêts). Der grundlegende Unterschied liegt darin, dass bei der Zugewinngemeinschaft in Deutschland Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nicht automatisch beiden Ehegatten gehören. Wenn ein Ehegatte für sich ein Auto mit seinem Geld kauft und bezahlt, wird zunächst nur dieser Eigentümer des Fahrzeugs. Es besteht nicht automatisch Miteigentum des anderen Ehegatten. Die Prüfung, wer was hinzugewonnen hat während der Ehe und ob hier ein Ausgleichsanspruch besteht, wird erst bei der Auflösung des Güterstands vorgenommen. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft werden neue Sachen, die ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, automatisch zu gemeinschaftlichem Eigentum.

Das Vermögen, das sich vor der Ehe im Eigentum jedes einzelnen Ehegatten befand, bleibt im alleinigen Eigentum desjenigen Ehegatten. Auch nach der Heirat geerbtes Vermögen wird als alleiniges Eigentum des beerbten Ehegatten behandelt.

Im Scheidungsfall ist bei der Errungenschaftsgemeinschaft zwischen alleinigem- und gemeinschaftliches Eigentum zu differenzieren. Das alleinige Eigentum bleibt jedem Ehegatten einzeln zugeordnet. Jedoch muss ermittelt werden, ob alleiniges Eigentum zu Vermögensvor- oder -nachteilen der Gemeinschaft geführt hat, da diese bei der Differenzierung als Zugewinnausgleichsanspruch einbezogen werden, wenn beispielsweise ererbte Immobilien an Wert gewonnen haben. Das gemeinschaftliche Eigentum wird hälftig geteilt.

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