
Am heutigen Tag wurde eine Fortbildungsveranstaltung bei einer Stiftung außerhalb der Geschäftsstelle in Königstein im Taunus für Prokuristen, Geschäftsführer und Handlungsbevollmächtigte der Stiftung abgehalten und die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den drei Vollmachtsvarianten bei der Vertretung der Gesellschaft erläutert.
Die Prokura und die Geschäftsführung bieten einen gesetzlich vorgeschriebenen Vollmachtsumfang, der im Innenverhältnis beliebig eingeschränkt werden kann. So kann es sinnvoll sein, dass sich der für die Gesellschaft handelnde Geschäftsführer oder Prokurist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vor dem Abschluss langfristiger Mietverträge oder Arbeitsverhältnisse einholen muss. Wenn der Geschäftsführer oder Prokurist ein solches Geschäft ohne Einholung der Zustimmung abschließt, bewegt er sich innerhalb des rechtlichen Könnens aber im Innenverhältnis außerhalb des rechtlichen Dürfens. Der Vertrag ist für die Gesellschaft ein verbindliches Rechtsgeschäft, diese hat dann aber ggf. Schadensersatzansprüche gegen den Prokuristen oder Geschäftsführer. Daneben besteht wegen der Pflichtverletzung ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.