AURUM LUCET

News

Das MoPeg – GbR Register

MoPeg

Das sogenannte „MoPeg“ ist ein bereits veröffentlichtes Gesetz, das zum 01.01.2024 in Kraft treten wird. Dabei steht die Abkürzung „MoPeg“ für „die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“. Dies bedeutet, dass mit dem Start des neuen Jahres, Gesellschafter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sich nun in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen können. Bislang gab es noch keine Möglichkeit GbRs im Handelsregister oder jeglichen anderen Registern eintragen zu lassen.



Was ist eigentlich eine GbR?

Eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine Rechtsform, die ihren Gründern eine unkomplizierte und kostengünstige Errichtung einer Personengesellschaft ermöglicht. Zu beachten ist jedoch, dass mindestens zwei Personen, die gänzlich für alle Handlungen bezüglich der GbR selbst haften, für die Gründung einer GbR erforderlich sind und die Gesellschaft einen Gesellschaftszweck fördern muss.



Neue Möglichkeiten durch „MoPeg“

Die mangelnde Fähigkeit zur Registerpublizität führt dazu, dass es im Rahmen der zweifelsfreien Identifizierung einer GbR in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten kam. Durch das Eintragen einer GbR in das Gesellschaftsregister kann so die Unsicherheit um das tatsächliche Bestehen einer Gesellschaft eliminiert werden. Grundsätzlich muss sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts jedoch nicht eintragen lassen und kann weiterhin in der vorherigen Form bestehen bleiben.

Sollte eine Gesellschaft jedoch daran interessiert sein, eine Eigentümerstellung eines Grundstückes im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, Aktien, Patenten, Designs oder sonstige eingetragen Rechte in Betracht ziehen, ist eine Registrierung im Gesellschaftsregister unumgänglich, da nur dann ein Notar eine Beurkundung vornehmen kann. Wird eine Gesellschaft nun eingetragen, ändert sich ihre Bezeichnung von GbR zu eGbR (eingetragene GbR).

Des Weiteren erlaubt das neue Gesetz neben dem inländischen Verwaltungssitz einen weiteren im Ausland befindlichen Verwaltungssitz. Dies erleichtert deutschen Gesellschaften den Weg, um auch innerhalb der EU zu agieren. Zudem ermöglicht eine neue Regelung Wechsel in andere Personengesellschaftsformen, wie zum Beispiel in die Partnerschaftsgesellschaft, sowie Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz. Beispielsweise können GbRs nun Teil von Spaltungen oder Verschmelzungen werden.



Einschränkungen durch „MoPeg“

Ungeachtet der Tatsache, dass eine GbR dank der „MoPeg“ über ein eigenes Vermögen verfügen wird, statt eine Gesamthand zu bilden, wie es zuvor der Fall war, haften die Gesellschafter trotzdem persönlich und uneingeschränkt für alle Belange ihrer Gesellschaft. Dies stellt demnach weiterhin ein großes Risiko für die Verantwortlichen dar.

Desweitern ist die Gesellschaft nunmehr verpflichtet, alle wirtschaftlichen Berechtigten beim Transparenzregister zu melden. Durch diese Maßnahme werden zuvor nicht sofort offenliegende Informationen wie die Volljährigkeit der Beteiligten veröffentlicht. Als Konsequenz der umfassenderen Transparenz sind Grundbuchberichtigungen bei einem Gesellschafterwechsel innerhalb einer GbR, nicht mehr notwendig, da eine Änderung in Zukunft lediglich im Gesellschaftsregister festgehalten wird. Im Grundbuch wird folglich nur noch der Name der GbR erfasst.

CMS