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Ehevertrag – Ja oder Nein?

Ehevertrag – Ja oder Nein?

Wenn zwei Menschen sich entscheiden zu heiraten, steht meist die Planung der Feier und die Vorfreude im Vordergrund. Das gemeinsame Leben nach der Hochzeit wird geplant und oft vergessen, für die unerwünschte Möglichkeit vorzusorgen, dass die Ehe scheitert. Der Wunsch, einen Ehevertrag aufzusetzen kann einem außerdem von der anderen Person schnell als Misstrauen ausgelegt werden. Je nach Vermögen der zukünftigen Ehegatten und auch im Hinblick auf die mögliche Scheidung kann es in vielen Situationen hilfreich sein, einen Ehevertrag zu schließen. Bei Beteiligung eines Ehegatten an Gesellschaften oder einem Erhalt von Immobilienschenkungen mit Rückforderungsrechten kann der Abschluss eines Ehevertrages für den jeweiligen Ehegatten auch vorgegeben sein.

Gesetzliche Regelungen der Ehe im BGB

Zunächst sollte sich bewusst gemacht werden, wie die Ehe im BGB gesetzlich ausgestaltet ist und welche Auswirkungen dies hat. Die Ehe ist im BGB in den §§ 1353 ff. geregelt. Der gesetzliche Güterstand in der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB. Um ein weit verbreitetes Missverständnis handelt es sich bei der Annahme, dass mit der Eheschließung das ganze Eigentum der jeweiligen Ehegatten auch zum Eigentum des anderen wird. Dies ist nicht der Fall. Erst zum Zeitpunkt der Auflösung der Zugewinngemeinschaft beispielsweise durch Scheidung entsteht ein Ausgleichsanspruch des einen auf Zahlung des hälftigen Anteils des Übersteigens des Zugewinns des einen über den Zugewinn des andern. Bis dahin bestehen die Vermögen der beiden Ehegatten nebeneinander. Erwirbt ein Ehegatte ein Grundstück in der Zugewinngemeinschaft, so steht dies auch nur in seinem Eigentum. Auswirkungen kann dies erst bei der Scheidung haben, sofern der Zugewinn dann gemäß § 1363 II BGB ausgeglichen werden muss. Der Zugewinn wird wie folgt im Gesetz gemäß § 1373 BGB definiert: Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Gesamtvermögen übersteigt. Es wird die Höhe des Vermögens bei Eintritt in die Ehe (Anfangsvermögen) mit der Höhe des Vermögens bei Beendigung des Güterstands (Endvermögen) verglichen. Die Differenz dieser Beträge der beiden Ehegatten ist der Zugewinn. Solange der gesetzliche Güterstand nicht beendet wird, verwaltet also jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen selbst, das Vermögen ist getrennt, und erst nach Beendigung des Güterstandes findet der Ausgleich statt (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich).

Was geschieht mit erworbenem Erbe oder Schenkungen, die im Hinblick auf ein zukünftiges Erbe dem Ehegatten zufließen?

Erbschaften und Schenkungen sind im Fall der Auflösung der Zugewinngemeinschaft nicht ausgleichspflichtig. Der sogenannte privilegierte Erwerb gemäß § 1374 II BGB schließt so die nicht auf die gemeinschaftliche Anstrengung des Vermögenszuwachses zurückzuführenden Erwerbe, wie Erbe und Schenkungen, von der Zugewinngemeinschaft aus. Diese privilegierten Erwerbstatbestände werden deshalb bei der Berechnung des Zugewinns auf das Anfangsvermögen angerechnet. In den Zugewinn fallen jedoch Wertsteigerungen und Erträge aus Erbschaften. Das heißt, Mietzinsen, die Sie zum Beispiel aus einer geerbten Immobilie einnehmen, oder die Wertsteigerung der geerbten Immobilie nach Anfall der Erbschaft während der Ehezeit werden beim Zugewinn berücksichtigt.

Was kann ein Ehevertrag leisten und was nicht?

Nach der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft stellt sich nun die Frage, welche Regelungsmöglichkeiten einem ein Ehevertrag eröffnet. Zunächst kann es bei internationalen Ehen, das heißt mit unterschiedlichen Aufenthalten sinnvoll sein, das Recht, nach dem die Ehe beurteilt werden soll, zu bestimmen (Rechtswahl). Nach der Europäischen Güterrechtsordnung vom Januar 2019 richtet sich das eheliche Güterrecht in 18 EU-Staaten nach dem Ort des ständigen Aufenthalts. Heutzutage ist es nicht mehr ungewöhnlich, sich für einige Zeit im Ausland aufzuhalten. Möchte man also eine Ehe nach deutschem Recht eingehen, kann man dies im Ehevertrag wählen. Ein Ehevertrag kann grundsätzlich vor und während der Ehe geschlossen werden. Auch ist es möglich im Laufe einer Ehe mehrere Eheverträge aufzusetzen. Mit der notariellen Beurkundung des jeweils neuen Ehevertrags wird der alte Ehevertrag unwirksam. Die notarielle Beurkundung ist für die Wirksamkeit eines Ehevertrags zwingend notwendig.

Hat man also eine Ehe nach deutschem Recht gewählt, kann man im Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abwandeln. Häufig wird eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart.

Die Gütertrennung

Wählt man den Güterstand der Gütertrennung im Ehevertrag, so verwaltet jeder Ehepartner nach der Eheschließung weiterhin sein Vermögen selbst und kann auch frei über dieses verfügen. Ein Zugewinnausgleich findet weder bei Scheidung noch bei Tod eines Ehepartners statt. Gewünscht sein kann die Gütertrennung in unterschiedlichen Fällen. Beispielsweise kann dies sinnvoll sein, um Pflichtteilsansprüche des Ehegatten herab zu setzen oder Pflichtteilsansprüche von Kindern zu vergrößern.

Die Güterstandsschaukel

Ein beliebtes Instrument, um größere Vermögenssummen bei der Zugewinngemeinschaft von einem auf den anderen Ehepartner zu übertragen, ist die Güterstandsschaukel. Diese ist dann sinnvoll, wenn das zu übertragende Vermögen den Schenkungssteuerfreibetrag von 500.000 € zwischen den Ehepartnern übersteigt. Dann können steuerfrei höhere Summen übertragen werden. Es wird dann vertraglich der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und die Gütertrennung vereinbart. Im Zuge dessen wird der Zugewinnausgleich ausgezahlt: Der Vermögendere der Ehepartner kann so steuerfrei den Ausgleichsanspruch an den anderen Ehepartner vollziehen gemäß § 5 II ErbStG. Später kann dann die Gütertrennung vertraglich wieder beendet werden und erneut die Zugewinngemeinschaft festgelegt werden. Für den Wechsel von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft wird eine „Schamfrist“ von 6 Monaten empfohlen, um einer Beanstandung durch die Finanzämter zu entgehen.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Hat ein Ehepaar im Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart und ein Ehepartner verstirbt, so erbt der überlebende Ehepartner erheblich weniger als bei der Zugewinngemeinschaft. Hier kommt die modifizierte Zugewinngemeinschaft ins Spiel. Möchte man die Nachteile für den überlebenden Ehepartner vermeiden, so kann man vereinbaren, dass im Falle der Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehepartners der Zugewinnausgleich angewendet wird. Dieser ist gemäß § 5 I ErbStG steuerfrei. Im Falle der Scheidung wird die Gütertrennung beibehalten und die geschiedenen Ehegatten erhalten keinen Ausgleich. Dies kann häufig die interessengerechte Lösung sein. Auch können bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft bestimmte Vermögensanteile aus der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden, beispielsweise Unternehmen oder Immobilien. Der Bestand eines Unternehmens kann andernfalls bei einer Scheidung ernsthaft in Gefahr geraten, weil der Ehepartner den Zugewinnausgleich bezahlen muss. Der Ausschluss von Vermögensteilen aus der Zugewinngemeinschaft birgt auch Risiken. Vereinbart man den Ausschluss des Unternehmens des einen Ehegatten kann dies bereits in der Ehe zu Problemen führen. Der andere Ehepartner könnte vermuten, dass der andere absichtlich sein meistes Vermögen im Unternehmen behält, um möglicherweise einem späteren Ausgleich zu entgehen. Eine solche Klausel sollte deshalb sorgfältig abgewogen werden.


Die Wirksamkeit des Ehevertrags

Grundsätzlich ist ein Ehevertrag nur wirksam, wenn er notariell im Beisein beider Ehepartner beurkundet wurde. Weiterhin ist der Inhalt grundsätzlich frei bestimmbar, Grenzen ziehen hier nur der Verstoß gegen die guten Sitten sowie Treu und Glauben. Der BGH entschied, dass ein Ehevertrag gegen die guten Sitten verstößt, wenn die Regelungen im Vertrag so einseitig belastend für einen der Partner sind, dass sie unzumutbar werden. Inwieweit Klauseln unwirksam sind, ist jeweils in Anbetracht der Umstände zu beurteilen. Im Ehevertrag können im Übrigen auch die sogenannten „ehebedingten Nachteile“ durch etwaige festgelegte Ausgleichszahlungen relativiert werden. Diese entstehen beispielsweise, wenn ein Ehepartner für den anderen seinen Lebensmittelpunkt gänzlich an einen weit entfernten Ort verlegt, die Erwerbstätigkeit aufgibt und die Kinder erziehen soll. Nach einer Scheidung äußern sich die ehebedingten Nachteile dann häufig so, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung hätte erzielen können und so schlechter gestellt ist.

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