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eGbR Registrierung: Gesellschaftszweck?

Immer wieder gab es im vergangenen Jahr Unklarheiten bei der Eintragung von BGB-Gesellschaften als „eGbR“ ins Gesellschaftsregister. Häufiges Problem: Registergerichte akzeptieren den der Anmeldung genannten Gesellschaftszweck nicht und verweigern die Eintragung. Das OLG Karlsruhe entschied zuletzt einen Fall, in dem der Notar in der Anmeldung überhaupt keinen Gesellschaftszweck genannt hatte… und gewährte die Eintragung.

Blicken wir zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen der eGbR: Der § 707 II BGB, die Rechtsgrundlage der GbR, enthält kein Erfordernis zur Angabe des Gesellschaftszwecks. Ein solches Erfordernis ergibt sich allenfalls aus der Gesellschaftsregisterverordnung, welche vom Bundesjustizminister erlassen wird: Der § 3 I S.1. GesRV sieht vor, dass der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden „Soll“. Dieses „Soll“ ist für den Juristen jedoch lediglich ein Hinweis an die Registergerichte: Die Rechtspfleger sollen darauf hinwirken, dass regelmäßig ein Gesellschaftszweck angegeben wird, eine Pflichtangabe wird damit aber nicht geschaffen.

Überhaupt zweifelt man in Karlsruhe an, ob eine solche Angabe per Verordnung zur Pflicht werden könnte: Historisch betrachtet existiert das Gesellschaftsregister nur, um bekannten Publizitätsdefiziten der BGB-Gesellschaft entgegenzuwirken. Dies bedeutet allerdings, dass die Registeranmeldung für die Gesellschaft keineswegs konstitutiv, sondern rein deklaratorisch ist. Wenn die Gesellschaft nach § 707 BGB schon zweckfrei ist, so muss auch davon ausgegangenen werden, dass sie auch ohne Angabe eines Zwecks eintragungsfähig ist. Hier moniert das OLG Karlsruhe auch, dass der Gesellschaftszweck im Übrigen auch nicht Bestandteil der Eintragung ist, und somit eine Nennung in der Anmeldung allenfalls zur Kenntnis der Rechtspfleger geschieht.

Wer Streitigkeiten bei der Eintragung seiner eGbR als vermeiden möchte, ist angesichts dieser jüngsten Entscheidung wahrscheinlich gut beraten, auf die Angabe eines Gesellschaftszwecks zu verzichten.
(OLG Karlsruhe 14 W 52/24 (Wx))

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