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Wohnungsrecht oder Nießbrauch- was ist der Unterschied?

Der Unterschied zwischen einem dinglichen Wohnungsrecht und einem Nießbrauchsrecht liegt vor allem im Umfang der Rechte, die dem dinglich Berechtigten an einer Immobilie zustehen, sowie in der Art und Weise, wie Sie diese Rechte nutzen können. Beide Rechte sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gehören zu den sogenannten beschränkten dinglichen Rechten, die im Grundbuch eingetragen werden.
1. Dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)
Das dingliche Wohnungsrecht gibt Ihnen das Recht, eine Immobilie oder einen Teil davon persönlich zu bewohnen. Es ist ein höchstpersönliches Recht, das bedeutet, dass nur Sie als Berechtigter dieses Recht ausüben dürfen. Eine Übertragung oder Vermietung des Wohnungsrechts an Dritte ist (je nach Gestaltung) grundsätzlich ausgeschlossen.
Beispiel: Wenn Ihnen ein dingliches Wohnungsrecht an einer Wohnung eingeräumt wird, dürfen Sie diese Wohnung selbst nutzen, aber nicht an jemand anderen vermieten oder übertragen.
Das Wohnungsrecht ist in der Regel unentgeltlich und endet entweder mit Ihrem Tod oder durch eine vertragliche Vereinbarung, z. B. wenn Sie auf das Recht verzichten. Es ist besonders geeignet, wenn Sie beispielsweise im Rahmen einer Schenkung oder eines Verkaufs einer Immobilie sicherstellen möchten, dass Sie weiterhin in der Immobilie wohnen können.
2. Nießbrauchsrecht (§§ 1030 ff. BGB)
Der Nießbrauch ist ein umfassenderes Recht. Er erlaubt Ihnen nicht nur, die Immobilie selbst zu nutzen, sondern auch die Erträge daraus zu ziehen. Das bedeutet, dass Sie die Immobilie beispielsweise vermieten und die Mieteinnahmen behalten dürfen. Der Nießbrauch ist also nicht auf die persönliche Nutzung beschränkt.
Beispiel: Wenn Ihnen ein Nießbrauchsrecht an einer Immobilie eingeräumt wird, können Sie diese selbst bewohnen oder an Dritte vermieten und die Mieteinnahmen für sich behalten.
Der Nießbrauch endet ebenfalls mit Ihrem Tod, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Er ist ebenfalls nicht übertragbar, aber Sie können die Nutzung (z. B. durch Vermietung) an Dritte weitergeben.
Das Nießbrauchsrecht ist damit das umfassendere Recht für den Berechtigten.
3. Unterschiede
• Umfang der Rechte: Das Wohnungsrecht ist auf die persönliche Nutzung beschränkt, während der Nießbrauch auch die wirtschaftliche Nutzung (z. B. Vermietung) umfasst.
• Übertragbarkeit: Das Wohnungsrecht ist höchstpersönlich und nicht übertragbar, der Nießbrauch erlaubt jedoch die Überlassung der Nutzung an Dritte.
• Erträge: Beim Wohnungsrecht dürfen Sie keine Erträge erzielen, beim Nießbrauch hingegen schon.
• Pfändbarkeit: Ein Nießbrauch ist grundsätzlich pfändbar, insbesondere wenn er überlassen werden kann oder der Nießbraucher insolvent wird.
Ein Wohnungsrecht ist grundsätzlich unpfändbar, aber es gibt Ausnahmen, wenn es erweitert wurde, an der eigenen Immobilie bestellt wurde oder der Wohnrechtsinhaber insolvent wird.
Die Pfändbarkeit hängt immer von den konkreten Umständen und der Ausgestaltung der Rechte ab.
Beide Rechte bieten Schutz und Sicherheit, unterscheiden sich jedoch in ihrer Flexibilität und ihrem Umfang. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Notar beraten, welches Recht in Ihrer Situation am besten geeignet ist.

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