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Seit 01.01.2023 neu geordnete Genehmigungstatbestände bei Minderjährigenrechtsgeschäften im Hinblick auf eine familiengerichtliche Genehmigung § 1643 BGB

Zum Schutz des Vermögens des Minderjährigen bedürfen einzeln aufgelistete wichtige Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Amtsgerichts- Familiengericht und der Bestellung eines Ergänzungspflegers. Bei Grundstücksgeschäften, bei denen sich ein Minderjähriger durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter vertreten lässt, ist in vielen Fällen eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen und ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung ist eine Ausnahme der elterlichen Autonomie, da der Minderjährige keine finanzielle Belastung aufgrund des Rechtsgeschäfts auferlegt bekommen soll. Bei jeder Verfügung über ein Grundstück des Minderjährigen ist daher ein Antrag auf Zustimmung des Familiengerichts zu stellen. Das Gericht prüft dann, ob das Rechtsgeschäft im Sinne des Minderjährigen ist oder mit rechtlichen Risiken für den Vertretenen behaftet ist. Es wird evaluiert, ob das Rechtsgeschäft im Interesse des Minderjährigen ist, wobei wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Ein entgeltlicher Grundstückskaufvertrag unter Beteiligung eines Minderjährigen als Verkäufer oder Käufer bedarf immer der Genehmigung des Familiengerichts. Auch eine Grundstücksschenkung an den Minderjährigen kann mit zukünftigen Belastungen und Rechtsrisiken behaftet sein. Bei einer Schenkung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, das nach WEG geteilt ist, muss der Minderjährige das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage sowie etwaige Sonderumlagen bezahlen, die die Gemeinschaft zuvor beschlossen hat. Wenn beispielsweise eine Fassadensanierung oder eine Neueindeckung des Dachs beschlossen wird, kann dies zu einer hohen Kostenbelastung des Minderjährigen führen, die etwaige Mieteinnahmen übersteigen kann. Bei einem unentgeltlichen Erwerb von Wohnungs- und Teileigentum ist daher immer eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.

Hingegen bedarf beispielsweise bei unbelasteten Grundstücken, von denen keine rechtlichen Risiken für den Minderjährigen ausgehen, die Übertragung keiner Genehmigung des Familiengerichts und keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers, da der Grundstückserwerb für den Minderjährigen in diesem Fall lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Auch bei einem von Beginn an belasteten Grundstück, bei welchem nur das Grundstück durch eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld für die Verbindlichkeiten haftet und nicht der Minderjährige mit seinem Vermögen, ist eine lediglich rechtliche Vorteilhaftigkeit anzunehmen, sodass eine gerichtliche Genehmigung nicht eingeholt werden muss.
Das Ersuchen um Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in der Regel von den Eltern gestellt. Die Einleitung des Verfahrens erfordert keinen förmlichen Antrag, da es sich nicht um ein Antrags- sondern um ein Amtsverfahren handelt. Die Genehmigung des Familiengerichts kann vor oder nach dem Vertragsabschluss gegenüber den Eltern erteilt werden. In der Praxis wird in dem notariellen Vertrag eine Doppelvollmacht des Notars vorgesehen, sodass dieser die Genehmigung des Amtsgerichts für alle Beteiligte entgegennehmen kann und der Vertrag mit Zugang des mit Rechtskraftvermerk versehenen gerichtlichen Beschlusses beim Notar rückwirkend wirksam wird.

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