AURUM LUCET

News

Zugewinngemeinschaft

Der in § 1363 I BG verankerte gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt bei Eheschließungen, soweit nicht etwas anderes in Form eines Ehevertrages vereinbart wurde. Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Zeitpunkt der Eheschließung und dauert fort bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Ehescheidungsantrags.

Jeder Ehegatte verwaltet zunächst während der Zeit der Ehezeit sein Vermögen selbst. Kommt es nun zu der Scheidung der Ehe, wird der Zugewinn jedes einzelnen Ehegatten während der Ehezeit zum Zugewinnausgleich einbezogen. Dies berechnet sich wie folgt: Das Anfangsvermögen jedes Ehegatten wird zunächst ermittelt, wobei auch potenzielles Negativvermögen und somit Schulden erfasst werden. Anschließend wird das Endvermögen festgestellt, welches bis zum jetzigen Zeitpunkt des Scheidungsantrags erworben wurde.
Das Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen, wobei der subtrahierte Betrag dem entspricht, was während der Ehezeit hinzugewonnen wurde. Derjenige Ehegatte, der im Ergebnis einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist dazu verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Hälfte seines Zugewinns auszuzahlen, um ein Gleichgewicht herzustellen.

Schenkungen und Erbschaften hingegen werden bei der Berechnung des Zugewinns nicht einbezogen, da diese einen privilegierten Erwerb des jeweiligen Ehegatten darstellen. Eine Wertsteigerung von geschenkten oder ererbten Sachen wiederum ist bei der Zugewinnberechnung zu berücksichtigen.

Modifizierter Zugewinnausgleich

Der modifizierte Zugewinnausgleich ermöglicht es den Ehegatten, eine Kombination der Vorteile der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung zu erlangen. Eine häufig vorkommende Modifikation besteht im gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, wenn die Ehe auf andere Weise als den Tod beendet wird. Im Scheidungsfall gibt es dann gar keinen Ausgleich des Zugewinns, während bei Beendigung der Ehe durch den Tod das volle Ehegattenerbrecht zur Anwendung kommt.

Alternativ können bestimmte Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Diese Gestaltung wird bei Gesellschaftsanteilen oder Immobilien gewählt, um einen Ausgleich für Wertsteigerung zu verhindern und den Bestand dieser Werte in der Familie zu sichern.

CMS