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Stiefmütterchen

Wer erbt von der bösen Stiefmutter? Wie Aschenputtel haben auch im deutschen Erbrecht Stiefkinder von der Stiefmutter nach gesetzlicher Erbfolge nichts zu erwarten.
Bei einem Erbfall erben nur Ehegatten und Abkömmlinge, während vom anderen Ehegatten mitgebrachte und nicht adoptierte Kinder keinen Anspruch auf einen Erbteil haben. Im Fall anderer testamentarischer Verfügungen erhalten Ehegatten und Abkömmlinge einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte von dem, was das gesetzliche Erbrecht an Erbteil für sie vorsähe.
In Patchworkfamilien mit harmonischerem Familienalltag als bei Aschenputtel gibt es hier einerseits die Gefahr, dass die Beteiligten oft nicht vor Augen haben, dass eine Einsetzung des Stiefkindes mittels Testaments erfolgen muss, wenn man dieses absichern möchte und dass bei jeder testamentarischen Verfügung das Pflichtteilsrecht zu prüfen ist.

Wenn beispielsweise ein Ehegatte zwei Kinder aus einer Vorehe mitbringt und der andere eins und die Ehegatten zuerst sich gegenseitig und dann die drei Kinder zu Erben des Längerlebenden einsetzen, führt die Konstellation dazu, dass bei Längerleben des Ehegatten mit einem Kind der Pflichtteil dieses Kindes mit ½ größer wäre als der Erbteil von einem Drittel, den sich die Eltern zur „Gleichbehandlung“ der Kinder vorgestellt haben.
Eine genaue Prüfung der erbrechtlichen Gestaltung ist daher ratsam.

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