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Kann mein Haustier Erbe werden?

Wir kennen die Geschichte von Karl Lagerfeld und seiner Katze Choupette, die angeblich sein Vermögen von 200 Millionen USD vererbt bekommen hat. Aber wie viel Wahrheit steckt wirklich dahinter und kann ich mein Haustier mit einem Testament bedenken?
Um diese Frage nach deutschem Recht zu beantworten zu können, welches anwendbar ist sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und kein früheres Testament mit Rechtswahlklausel eines anderen Rechts hat, schauen wir ins Bürgerliche Gesetz Buch (BGB). Dort lautet es gemäß § 1, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt. Ein Erbrecht von Tieren ist im Gesetz nicht geregelt. Tiere sind gemäß § 90a BGB keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt, die sachenrechtlichen Vorschriften finden jedoch auf die Anwendung. Das heißt nach deutschem Gesetz, können unsere geliebten vier Beiner keine Erben werden können, vielmehr fallen sie selbst in den in den Nachlass. Wenn jemand ein Testament aufsetzt, in welchem er sein Haustier zum Erben bestimmt, handelt es sich demnach um eine unwirksame Verfügung. Es werden in diesem Fall seine gesetzlichen Erben beerbt und diese können dann auch über das Tier verfügen.
Der Erblasser wäre besser beraten, ein Testament zu errichten (dies ist handschriftlich oder vor einem Notar möglich), in dem er einen Menschen als Erben bestimmt und diesen gemäß § 1940 BGB mittels einer Auflage zu einer Leistung verpflichtet, beispielsweise die Pflege des Tieres.
Es käme überdies auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in Betracht, der die Pflegeauflagen kontrollieren könnte. Dies setzt eine genaue Bestimmung der Pflegeausgestaltung und Kontrollpflichten in der letztwilligen Verfügung voraus.
Bei den Amerikanern und Briten sieht die Rechtslage zu der Frage „Tiere als Erben“ übrigens anders aus.

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