AURUM LUCET

AURUM LUCET –
GOLD GLÄNZT

Ebenso glänzt sorgfältige Arbeit und strategische Planung, die wir Ihnen anbieten...

Verträge

Rechtsanwälte und Notar im Bereich des Wirtschaftsrechts unterstützen wir Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen, insbesondere bei der Gestaltung Ihres Immobilienkaufvertrags, Testaments oder bei Erbauseinandersetzungen.

Herzlich Willkommen

- AURUM LUCET – Dr. Perlick & Kollegen


Ihrer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in zentraler Lage in Königstein im Taunus. Dr. Catalina Perlick und Michael Perlick betreuen Sie im Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Gesellschaftsrecht sowie in sonstigen Tätigkeitsfeldern. Hierbei ist uns eine professionelle und individuelle Betreuung sehr wichtig. Wir können Sie aufgrund unserer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen immer fachgerecht beraten und Ihnen auf Sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Rufen Sie uns gerne an und wir erstellen nach einer persönlichen Beratung kurzfristig einen Entwurf, und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

DR. CATALINA PERLICK MBA
Rechtsanwältin und Notarin

Dr. jur. Catalina Perlick studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz und leistete die Referendarzeit im Anschluss am OLG Frankfurt am Main ab.

Sie promovierte bei Prof. Dr. Dirk Verse an der Schnittstelle zwischen Kapitalgesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Die Dissertation mit dem Titel „Die Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 S. 3 GmbHG“ wurde im Jahr 2015 publiziert.

Dr. Catalina Perlick sammelte Berufserfahrungen in den internationalen Großkanzleien Shearman & Sterling LLP und White & Case LLP in Frankfurt am Main und New York.

Sie studierte Betriebswirtschaftslehre und schloss das Studium mit einem Master of Business Administration (MBA) ab.

Seit 5 Jahren hält Dr. Catalina Perlick Vorlesungen im Insolvenzrecht an der Hochschule Trier.

Neben Vorlesungen hält die Notarin auch regelmäßig Vorträge zur neuen Rechtsprechung und Vertragsgestaltung bei Symposiumsveranstaltungen, beispielsweise beim jährlichen Gießener Nachlasssymposium, dem Ostbayerischen Insolvenzrechtstag in Landshut, Stiftungen und dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen.

Sie ist im Hochschulbeirat der accadis Hochschule Bad Homburg.

MICHAEL PERLICK
Rechtsanwalt

Michael Perlick absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg Universität Mainz. Die Referendarausbildung wurde im Anschluss ebenfalls in Rheinland-Pfalz abgeleistet.

Michael Perlick ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine praktische Tätigkeit begann er als Syndikusanwalt der Verwertungsabteilung der Deutschen Anlagen Leasing DAL. Nach einem betriebswirtschaftlichen Aufbaustudium in den USA arbeitete er in den 80er Jahren als anwaltlicher Berater für Banken, Konkursverwalter und Liquidatoren im Bereich der Sanierung und Abwicklung. In den 90er Jahren trat Michael Perlick als Partner der Notarkanzlei Buschlinger, Claus & Partner in Wiesbaden bei. In dieser Zeit arbeitete Michael Perlick als Abwicklungsbeauftragter und Dienstleister in den neuen Bundesländern. Michael Perlick erlangte einen gewissen Bekanntheitsgrad durch seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und gilt als Mentor der Abwicklungsdienstleistungsbranche.

Heute berät Michael Perlick insbesondere bei Rechtsfragen im Bereich der Entwicklung von Immobilienprojekten.

News

Apostille

Im Zuge von Unterschriftsbeglaubigungen hat der Notar häufig mit den Mandanten das Thema des Erfordernisses einer Apostille oder Legalisation zu erörtern. Beispielsweise bei ausländischen Vollmachten, die im Ausland verwendet werden sollen, bedarf es je nach Verwendungsland zusätzlich zu der Beglaubigung mit notariellem Siegel noch einer Apostille vom Landgericht. Es handelt sich dabei um eine vereinfachte Form einer diplomatischen Legalisation, die öffentliche Urkunden zur Verwendung in Staaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben, brauchen. Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift des Unterzeichnenden und die Echtheit des Siegels des Ausstellers, also dass der Notar in Deutschland für die Beglaubigung von Unterschriften zugelassen ist. Mit der Apostille wird das Dokument in den dem Haager Übereinkommen unterstehenden Staaten anerkannt. Ob eine Apostille oder Legalisation benötigt wird, kann in der folgenden Liste des DNotI eingesehen werden: https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/Arbeitshilfen/IPR-und-auslaendisches-Recht/Legalisation_und_Apostille.pdf Die Apostille oder Legalisation kann vom Notar oder den Beteiligten selbst eingeholt werden. Wenn der Notar diese einholt, fällt hierfür eine Nettogebühr von 25€ an. Wenn der Notar in Königstein im Taunus die Geschäftsstelle hat, ist die Apostille beim Landgericht Frankfurt am Main einzuholen. Mit der Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie II (RL (EU) 2025/25) zum 30. Januar 2025 wird die Echtheitsprüfung schneller und einfacher. Innerhalb der Mitgliedstaaten wird dann die Apostille oder Legalisation dann nicht mehr vonnöten sein. Die Mitgliedsstaaten haben bis Ende Juli 2027 Zeit zur Umsetzung dieser Vorschriften.

GEG

Klimaschutz ist ein zunehmend allumfassendes Thema und beschäftigt so auch alle Immobilieneigentümer. Insbesondere nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes aus dem letzten Jahr treffen neue Eigentümer regelmäßig umfassende Sanierungspflichten. Was muss nun also beachtet werden, wenn sie beim Notar in Königstein einen Kaufvertrag geschlossen haben? Vorab: Die Sanierungspflicht trifft ALLE neuen Eigentümer von Wohngebäuden, egal wie sie an die Immobilie gelangt sind. Es ist unerheblich, ob das Gebäude gekauft, geerbt oder geschenkt wurde. Bereichsausnahmen existieren lediglich für denkmalgeschützte Immobilien und beim Mieterkauf. Wer ein gewöhnliches Einfamilienhaus erhält, hat i.d.R. zwei Jahre ab Eintragung im Grundbuch Zeit, seine Sanierungspflichten zu erfüllen. Die Sanierungspflichten können dabei sehr umfänglich sein. Grundsätzlich sind drei Bereiche betroffen: 1. Dämmung der obersten Geschossdecke: Dies erfordert oftmals eine kostspielige Komplettsanierung des Daches, damit die notwendigen DIN-Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt werden können. 2. Dämmung von Wasser- und Heizungsrohren: Ungedämmte Warmwasserrohre und Armaturen unterliegen ebenfalls der Sanierungspflicht. Besonders bei größeren Gebäuden können die Kosten auch hierfür sehr hoch ausfallen. 3. Heizungsmodernisierung: Sehr alte Heizungen müssen komplett ausgetauscht werden. Neuere Zentralheizungssysteme müssen allerdings auch auf den aktuellsten Stand der Technik gebracht werden. Vorgeschrieben sind selbsttätig wirkende Regler an der Zentralheizung sowie in jedem Raum. Alte Heizkessel müssen zwangsweise stillgelegt werden. Bei Nichterfüllung der Sanierungsmaßnahmen droht Bußgeld. Einziger Ausweg aus der Sanierungspflicht ist oftmals eine Unwirtschaftlichkeitseinrede (§ 5 GEG): Die Sanierungspflicht besteht demnach nicht, wenn die innerhalb der Lebenszeit der sanierten Anlage erzielte Energiekostenersparnisse die für die Sanierung aufgewendeten Kosten nicht decken. Einziger Nachteil: Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die im GEG vorgeschriebenen Maßnahmen die effizientesten sind. Wer eine vorgeschriebene Sanierungsmaßnahme also für unwirtschaftlich hält, ist selbst in der Pflicht, dies nachzuweisen.

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