AURUM LUCET

AURUM LUCET –
GOLD GLÄNZT

Ebenso glänzt sorgfältige Arbeit und strategische Planung, die wir Ihnen anbieten...

Verträge

Rechtsanwälte und Notar im Bereich des Wirtschaftsrechts unterstützen wir Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen, insbesondere bei der Gestaltung Ihres Immobilienkaufvertrags, Testaments oder bei Erbauseinandersetzungen.

Herzlich Willkommen

- AURUM LUCET – Dr. Perlick & Kollegen


Ihrer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in zentraler Lage in Königstein im Taunus. Dr. Catalina Perlick und Michael Perlick betreuen Sie im Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Gesellschaftsrecht sowie in sonstigen Tätigkeitsfeldern. Hierbei ist uns eine professionelle und individuelle Betreuung sehr wichtig. Wir können Sie aufgrund unserer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen immer fachgerecht beraten und Ihnen auf Sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Rufen Sie uns gerne an und wir erstellen nach einer persönlichen Beratung kurzfristig einen Entwurf, und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

DR. CATALINA PERLICK MBA
Rechtsanwältin und Notarin

Dr. jur. Catalina Perlick studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz und leistete die Referendarzeit im Anschluss am OLG Frankfurt am Main ab.

Sie promovierte bei Prof. Dr. Dirk Verse an der Schnittstelle zwischen Kapitalgesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Die Dissertation mit dem Titel „Die Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 S. 3 GmbHG“ wurde im Jahr 2015 publiziert.

Dr. Catalina Perlick sammelte Berufserfahrungen in den internationalen Großkanzleien Shearman & Sterling LLP und White & Case LLP in Frankfurt am Main und New York.

Sie studierte Betriebswirtschaftslehre und schloss das Studium mit einem Master of Business Administration (MBA) ab.

Seit 5 Jahren hält Dr. Catalina Perlick Vorlesungen im Insolvenzrecht an der Hochschule Trier.

Neben Vorlesungen hält die Notarin auch regelmäßig Vorträge zur neuen Rechtsprechung und Vertragsgestaltung bei Symposiumsveranstaltungen, beispielsweise beim jährlichen Gießener Nachlasssymposium, dem Ostbayerischen Insolvenzrechtstag in Landshut, Stiftungen und dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen.

Sie ist im Hochschulbeirat der accadis Hochschule Bad Homburg.

MICHAEL PERLICK
Rechtsanwalt

Michael Perlick absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg Universität Mainz. Die Referendarausbildung wurde im Anschluss ebenfalls in Rheinland-Pfalz abgeleistet.

Michael Perlick ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine praktische Tätigkeit begann er als Syndikusanwalt der Verwertungsabteilung der Deutschen Anlagen Leasing DAL. Nach einem betriebswirtschaftlichen Aufbaustudium in den USA arbeitete er in den 80er Jahren als anwaltlicher Berater für Banken, Konkursverwalter und Liquidatoren im Bereich der Sanierung und Abwicklung. In den 90er Jahren trat Michael Perlick als Partner der Notarkanzlei Buschlinger, Claus & Partner in Wiesbaden bei. In dieser Zeit arbeitete Michael Perlick als Abwicklungsbeauftragter und Dienstleister in den neuen Bundesländern. Michael Perlick erlangte einen gewissen Bekanntheitsgrad durch seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und gilt als Mentor der Abwicklungsdienstleistungsbranche.

Heute berät Michael Perlick insbesondere bei Rechtsfragen im Bereich der Entwicklung von Immobilienprojekten.

News

Osterblog // Pflichtteilsergänzung

Ostern ist bei vielen Familien in Königstein ein beliebter Zeitpunkt, um an einem schönen Frühlingssonntag zu einem leckeren Brunch zusammenzukommen. Dabei werden, neben Tratsch über die Nachbarschaft und allerlei Neuigkeiten über Bekannte, auch allzu gerne Geschenke und Zuwendungen an die Kinder besprochen. Eine Zuwendung kann dabei unterschiedliche Form annehmen: Mancher sagt bei der österlichen Zusammenkunft der Enkelin zu, ihre anstehende Hochzeitsfeier zu bezahlen, ein anderer verschenkt seinen Immobilienbestand an seine Kinder, wiederum ein weiterer kauft für den ihn pflegenden Sohn ein neues Auto, damit er auch stilgerecht zu Arztbesuchen chauffiert werden kann. Im Berufsalltag des Notars stellen derartige Zuwendung von Eltern an Ihre Kinder und Enkel immer wieder ein zu diskutierendes Thema dar. Denn was vielen nicht klar ist: Nach dem eigenen Tod können die pflichtteilsberechtigten Erben von stärker begünstigten Erben eine Pflichtteilsergänzung beanspruchen. Dabei werden die Geschenke nachträglich auf den Nachlass hinzugerechnet, der vormals Beschenkte muss, dann möglicherweise Ausgleich an seine Geschwister leisten. Das Gesetz sieht hierfür verschiedene Ausnahmeregelungen und Gestaltungsmöglichkeiten vor. Zunächst einmal: Niemand muss sich sorgen machen, dass Blumen, Schmuck, Parfüm und andere „übliche“ Geschenke an die eigenen Kinder anlässlich der Feiertage irgendeinem Ausgleichsanspruch unterliegen: Derartige „Anstandsschenkungen“ sind dem Gesetzgeber nach vielmehr als eine sittliche Pflicht zu verstehen. So muss sich das Familienoberhaupt beim Restaurantbesuch am Ostersonntag nicht bei seinen Kindern unbeliebt machen, in dem es unter Verweis auf spätere Pflichtteilsergänzungen verweigert, die Rechnung zu zahlen. Aber auch größere Geschenke können im Zweifelsfall dem Anstand gebühren: Die Finanzierung der Hochzeitsfeier ist so in vielen Familien schon ganz traditionell die Pflicht der Eltern oder Großeltern, zumal diese oftmals selbst mehr Gastgeber sind als das Brautpaar. Entscheidend ist hier, was innerhalb der Familie üblich ist. Auch nicht einschlägig für eine Pflichtteilsergänzung sind sogenannte „Ausstattungen“, in der Regel getätigt an Kinder im Abnabelungsprozess: Dass dem Kind beim Ausziehen aus dem elterlichen Heim etwa der Hausrat gesponsort wird ist ohne Zweifel in jeder Familie üblich. Sind die Eltern Eigentümer einer Vielzahl von Immobilien, kann hier sogar die Eigentumswohnung zur standesgemäßen Ausstattung gehören. Insgesamt also wichtig: Lassen Sie sich bei Geschenken an Ihre Angehörigen auch auf die Auswirkungen im Erbfall beraten, und berücksichtigen Sie derartige Zuwendung bei der Gestaltung Ihres Testaments.

Kann mein Haustier Erbe werden?

Wir kennen die Geschichte von Karl Lagerfeld und seiner Katze Choupette, die angeblich sein Vermögen von 200 Millionen USD vererbt bekommen hat. Aber wie viel Wahrheit steckt wirklich dahinter und kann ich mein Haustier mit einem Testament bedenken? Um diese Frage nach deutschem Recht zu beantworten zu können, welches anwendbar ist sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und kein früheres Testament mit Rechtswahlklausel eines anderen Rechts hat, schauen wir ins Bürgerliche Gesetz Buch (BGB). Dort lautet es gemäß § 1, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt. Ein Erbrecht von Tieren ist im Gesetz nicht geregelt. Tiere sind gemäß § 90a BGB keine Sachen und werden durch besondere Gesetze geschützt, die sachenrechtlichen Vorschriften finden jedoch auf die Anwendung. Das heißt nach deutschem Gesetz, können unsere geliebten vier Beiner keine Erben werden können, vielmehr fallen sie selbst in den in den Nachlass. Wenn jemand ein Testament aufsetzt, in welchem er sein Haustier zum Erben bestimmt, handelt es sich demnach um eine unwirksame Verfügung. Es werden in diesem Fall seine gesetzlichen Erben beerbt und diese können dann auch über das Tier verfügen. Der Erblasser wäre besser beraten, ein Testament zu errichten (dies ist handschriftlich oder vor einem Notar möglich), in dem er einen Menschen als Erben bestimmt und diesen gemäß § 1940 BGB mittels einer Auflage zu einer Leistung verpflichtet, beispielsweise die Pflege des Tieres. Es käme überdies auch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in Betracht, der die Pflegeauflagen kontrollieren könnte. Dies setzt eine genaue Bestimmung der Pflegeausgestaltung und Kontrollpflichten in der letztwilligen Verfügung voraus. Bei den Amerikanern und Briten sieht die Rechtslage zu der Frage „Tiere als Erben“ übrigens anders aus.

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