Das Höferecht ist ein fast in Vergessenheit geratenes Rechtsgebiet mit etwas archaisch anmutenden Regeln. Viele Menschen, die es betreffen kann – vor Allem Landwirte und Winzer – hören zum ersten Mal davon, wenn es soweit ist. Dennoch hat es für die Regelung der betrieblichen Nachfolge in ländlichen Gebieten große Bedeutung! Es regelt insbesondere, wer den Hof oder das Landgut bei Tod des Eigentümers übernimmt. Über dieses Rechtsgebiet zu berichten, wird schon deswegen nicht einfacher, weil es uneinheitlich geregelt ist. In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist das Höferecht in der Höfeordnung, einem Bundesgesetz, kodifiziert. Andere Länder, wie Hessen oder Rheinland-Pfalz, haben ihre eigenen, abweichenden Regeln als Landesgesetz. Diese Gesetze haben eines gemein: Sie wollen Landgüter in der Familie – am besten in der Hand eines einzigen, fähigen Familienmitglieds – erhalten, um das landwirtschaftliche Erbe für die Zukunft zu sichern. Dabei gehen sie unterschiedlich vor, schon begrifflich. Während nach der Höfeordnung des Bundes ein Hof eine „land- oder forstwirtschaftliche Besitzung“ mit einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000, -€ ist (§ 1 Abs. 1 HöfeO), machen Hessen und Rheinland-Pfalz die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes von der Eintragung in die Höfe- bzw. Landgüterrolle abhängig. Eintragungsfähig ist dort ein landwirtschaftlicher Betrieb von der Mindestgröße einer „Ackernahrung“. Das ist die Fläche, deren Ertrag eine bäuerliche Familie angemessen versorgen kann. Schon aufgrund der Unbestimmtheit dieses Maßes kommt einem vielleicht der im Mittelalter gebräuchliche Begriff der „Hufe“ in den Sinn . Auch die Nachfolge in den Betrieb bei Tod des Eigentümers unterscheidet sich. In Rheinland-Pfalz, beispielsweise, existiert eine Parallele zur gewöhnlichen gesetzlichen Erbfolge. Die Ordnungen dieser sogenannten Hoferbfolge unterscheiden sich von der des BGB. Innerhalb einer Ordnung gilt das Ältestenrecht. Dabei soll nur in den Hof nachfolgen, wer wirtschaftsfähig ist, also wer den Hof ordnungsgemäß bewirtschaften kann. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll in aller Regel der älteste Abkömmling den Hof übernehmen. Nach altem Brauch hätte dieser ohnehin das Handwerk gelernt. In Hessen wiederum existiert eine solche besondere Erbfolge nicht. Hier setzt sich das Landwirtschaftsgericht (eine Funktion des Amtsgerichts) mit den Erben des Eigentümers zum Zweck einer gütlichen Einigung auseinander. Auch hier soll das Landgut in einer Hand bleiben. Wer erbt, aber den Hof nicht übernimmt, wird entschädigt. Teils mit Geld, aber auch mit dem Recht auf Einsitz und / oder Unterhalt. Aber auch den Erwerber treffen weitere Verpflichtungen: Nicht nur muss (oder soll) er den Hof weiterführen und für seine Familie sorgen. Wenn er das Landgut aufgibt und verkauft, ist er den anderen zur Nachabfindung verpflichtet, wie wenn der Hof bei Tod des Erblassers verkauft worden wäre. Wenn der Eigentümer zu Lebzeiten bestimmt, wer den Hof oder das Landgut übernehmen soll, erübrigt sich die Frage nach der Hofnachfolge. Aber seine anderen Erben wollen bei seinem Ableben auch versorgt sein. So ist eine Übergabe des Betriebs zu Lebzeiten in Verbindung mit einer Abfindung der restlichen Erben nicht unüblich. Auch kann in einem Testament eine Bestimmung getroffen werden. Egal wie man es regelt, man sollte stets darauf bedacht sein, dass wenigstens für die Kinder und den Ehegatten vorgesorgt ist.
