AURUM LUCET

AURUM LUCET –
GOLD GLÄNZT

Ebenso glänzt sorgfältige Arbeit und strategische Planung, die wir Ihnen anbieten...

Verträge

Rechtsanwälte und Notar im Bereich des Wirtschaftsrechts unterstützen wir Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen, insbesondere bei der Gestaltung Ihres Immobilienkaufvertrags, Testaments oder bei Erbauseinandersetzungen.

Herzlich Willkommen

- AURUM LUCET – Dr. Perlick & Kollegen


Ihrer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in zentraler Lage in Königstein im Taunus. Dr. Catalina Perlick und Michael Perlick betreuen Sie im Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Gesellschaftsrecht sowie in sonstigen Tätigkeitsfeldern. Hierbei ist uns eine professionelle und individuelle Betreuung sehr wichtig. Wir können Sie aufgrund unserer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen immer fachgerecht beraten und Ihnen auf Sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Rufen Sie uns gerne an und wir erstellen nach einer persönlichen Beratung kurzfristig einen Entwurf, und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

DR. CATALINA PERLICK MBA
Rechtsanwältin und Notarin

Dr. jur. Catalina Perlick studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz und leistete die Referendarzeit im Anschluss am OLG Frankfurt am Main ab.

Sie promovierte bei Prof. Dr. Dirk Verse an der Schnittstelle zwischen Kapitalgesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Die Dissertation mit dem Titel „Die Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 S. 3 GmbHG“ wurde im Jahr 2015 publiziert.

Dr. Catalina Perlick sammelte Berufserfahrungen in den internationalen Großkanzleien Shearman & Sterling LLP und White & Case LLP in Frankfurt am Main und New York.

Sie studierte Betriebswirtschaftslehre und schloss das Studium mit einem Master of Business Administration (MBA) ab.

Seit 5 Jahren hält Dr. Catalina Perlick Vorlesungen im Insolvenzrecht an der Hochschule Trier.

Neben Vorlesungen hält die Notarin auch regelmäßig Vorträge zur neuen Rechtsprechung und Vertragsgestaltung bei Symposiumsveranstaltungen, beispielsweise beim jährlichen Gießener Nachlasssymposium, dem Ostbayerischen Insolvenzrechtstag in Landshut, Stiftungen und dem Bundesverband Deutscher Unternehmensberatungen.

Sie ist im Hochschulbeirat der accadis Hochschule Bad Homburg.

MICHAEL PERLICK
Rechtsanwalt

Michael Perlick absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg Universität Mainz. Die Referendarausbildung wurde im Anschluss ebenfalls in Rheinland-Pfalz abgeleistet.

Michael Perlick ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine praktische Tätigkeit begann er als Syndikusanwalt der Verwertungsabteilung der Deutschen Anlagen Leasing DAL. Nach einem betriebswirtschaftlichen Aufbaustudium in den USA arbeitete er in den 80er Jahren als anwaltlicher Berater für Banken, Konkursverwalter und Liquidatoren im Bereich der Sanierung und Abwicklung. In den 90er Jahren trat Michael Perlick als Partner der Notarkanzlei Buschlinger, Claus & Partner in Wiesbaden bei. In dieser Zeit arbeitete Michael Perlick als Abwicklungsbeauftragter und Dienstleister in den neuen Bundesländern. Michael Perlick erlangte einen gewissen Bekanntheitsgrad durch seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und gilt als Mentor der Abwicklungsdienstleistungsbranche.

Heute berät Michael Perlick insbesondere bei Rechtsfragen im Bereich der Entwicklung von Immobilienprojekten.

News

Das Höferecht in Hessen & Rheinland-Pfalz

Das Höferecht ist ein fast in Vergessenheit geratenes Rechtsgebiet mit etwas archaisch anmutenden Regeln. Viele Menschen, die es betreffen kann – vor Allem Landwirte und Winzer – hören zum ersten Mal davon, wenn es soweit ist. Dennoch hat es für die Regelung der betrieblichen Nachfolge in ländlichen Gebieten große Bedeutung! Es regelt insbesondere, wer den Hof oder das Landgut bei Tod des Eigentümers übernimmt. Über dieses Rechtsgebiet zu berichten, wird schon deswegen nicht einfacher, weil es uneinheitlich geregelt ist. In den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist das Höferecht in der Höfeordnung, einem Bundesgesetz, kodifiziert. Andere Länder, wie Hessen oder Rheinland-Pfalz, haben ihre eigenen, abweichenden Regeln als Landesgesetz. Diese Gesetze haben eines gemein: Sie wollen Landgüter in der Familie – am besten in der Hand eines einzigen, fähigen Familienmitglieds – erhalten, um das landwirtschaftliche Erbe für die Zukunft zu sichern. Dabei gehen sie unterschiedlich vor, schon begrifflich. Während nach der Höfeordnung des Bundes ein Hof eine „land- oder forstwirtschaftliche Besitzung“ mit einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000, -€ ist (§ 1 Abs. 1 HöfeO), machen Hessen und Rheinland-Pfalz die Anwendbarkeit des jeweiligen Gesetzes von der Eintragung in die Höfe- bzw. Landgüterrolle abhängig. Eintragungsfähig ist dort ein landwirtschaftlicher Betrieb von der Mindestgröße einer „Ackernahrung“. Das ist die Fläche, deren Ertrag eine bäuerliche Familie angemessen versorgen kann. Schon aufgrund der Unbestimmtheit dieses Maßes kommt einem vielleicht der im Mittelalter gebräuchliche Begriff der „Hufe“ in den Sinn . Auch die Nachfolge in den Betrieb bei Tod des Eigentümers unterscheidet sich. In Rheinland-Pfalz, beispielsweise, existiert eine Parallele zur gewöhnlichen gesetzlichen Erbfolge. Die Ordnungen dieser sogenannten Hoferbfolge unterscheiden sich von der des BGB. Innerhalb einer Ordnung gilt das Ältestenrecht. Dabei soll nur in den Hof nachfolgen, wer wirtschaftsfähig ist, also wer den Hof ordnungsgemäß bewirtschaften kann. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll in aller Regel der älteste Abkömmling den Hof übernehmen. Nach altem Brauch hätte dieser ohnehin das Handwerk gelernt. In Hessen wiederum existiert eine solche besondere Erbfolge nicht. Hier setzt sich das Landwirtschaftsgericht (eine Funktion des Amtsgerichts) mit den Erben des Eigentümers zum Zweck einer gütlichen Einigung auseinander. Auch hier soll das Landgut in einer Hand bleiben. Wer erbt, aber den Hof nicht übernimmt, wird entschädigt. Teils mit Geld, aber auch mit dem Recht auf Einsitz und / oder Unterhalt. Aber auch den Erwerber treffen weitere Verpflichtungen: Nicht nur muss (oder soll) er den Hof weiterführen und für seine Familie sorgen. Wenn er das Landgut aufgibt und verkauft, ist er den anderen zur Nachabfindung verpflichtet, wie wenn der Hof bei Tod des Erblassers verkauft worden wäre. Wenn der Eigentümer zu Lebzeiten bestimmt, wer den Hof oder das Landgut übernehmen soll, erübrigt sich die Frage nach der Hofnachfolge. Aber seine anderen Erben wollen bei seinem Ableben auch versorgt sein. So ist eine Übergabe des Betriebs zu Lebzeiten in Verbindung mit einer Abfindung der restlichen Erben nicht unüblich. Auch kann in einem Testament eine Bestimmung getroffen werden. Egal wie man es regelt, man sollte stets darauf bedacht sein, dass wenigstens für die Kinder und den Ehegatten vorgesorgt ist.

EBeurkundung

Heute haben wir in unseren Kanzleiräumen erstmals eine elektronische Beurkundung im Präsenzverfahren durchgeführt – ein weiterer wichtiger Schritt hin zu einem vollständig digitalen Notariat. Bislang mussten elektronisch vorbereitete Urkunden für die Beurkundung ausgedruckt, handschriftlich unterzeichnet und anschließend wieder eingescannt werden. Dieser doppelte Medienbruch stellte eines der größten Hindernisse auf dem Weg zu durchgängig digitalen Verfahren dar. Mit der elektronischen Präsenzbeurkundung gehört dies nun der Vergangenheit an: Die Urkunde wird unmittelbar elektronisch aufgenommen, die Beteiligten unterzeichnen auf einem Unterschriftenpad oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, und die Notarin bzw. der Notar schließt das Verfahren ebenfalls qualifiziert elektronisch ab. Bereits heute können bei uns Urkunde und etwaige Berichtigungen vollständig am Bildschirm nachverfolgt werden – transparent, nachvollziehbar und ohne Medienbrüche. Die Einführung originär elektronischer Urkunden wirkt dabei weit über das Notariat hinaus. Insbesondere Nachlassgerichte können künftig Vorgänge wie Erbausschlagungen vollständig elektronisch bearbeiten. Das beschleunigt Abläufe, vermeidet Medienbrüche und unterstützt zugleich den weiteren Ausbau der elektronischen Aktenführung in der Justiz. Mit der elektronischen Präsenzbeurkundung setzen wir den eingeschlagenen Digitalisierungsweg konsequent fort – hin zu einem modernen, hochsicheren und bürgernahen Notariat.

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