AURUM LUCET

AURUM LUCET –
GOLD GLÄNZT

Ebenso glänzt sorgfältige Arbeit und strategische Planung,
die wir Ihnen anbieten...

Verträge

Rechtsanwälte und Notar im Bereich des Wirtschaftsrechts unterstützen wir Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen, insbesondere bei der Gestaltung Ihres Immobilienkaufvertrags, Testaments oder bei Erbauseinandersetzungen.

Herzlich Willkommen

- AURUM LUCET – Dr. Perlick & Kollegen


Ihrer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in zentraler Lage in Königstein im Taunus. Dr. Catalina Perlick und Michael Perlick betreuen Sie im Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht, in der Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Gesellschaftsrecht sowie in sonstigen Tätigkeitsfeldern. Hierbei ist uns eine professionelle und individuelle Betreuung sehr wichtig. Wir können Sie aufgrund unserer juristischen und notariellen Kenntnisse und Erfahrungen immer fachgerecht beraten und Ihnen auf Sie zugeschnittene Lösungen anbieten. Rufen Sie uns gerne an und wir erstellen nach einer persönlichen Beratung kurzfristig einen Entwurf, und sorgen für eine zügige und verlässliche Abwicklung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

DR. CATALINA PERLICK MBA
Rechtsanwältin und Notarin

Dr. jur. Catalina Perlick studierte Rechtswissenschaft an der Universität Mainz und leistete die Referendarzeit im Anschluss am OLG Frankfurt am Main ab.

Sie promovierte bei Prof. Dr. Dirk Verse an der Schnittstelle zwischen Kapitalgesellschaftsrecht und Insolvenzrecht. Die Dissertation mit dem Titel „Die Insolvenzverursachungshaftung nach § 64 S. 3 GmbHG“ wurde im Jahr 2015 publiziert.

Dr. Catalina Perlick sammelte Berufserfahrungen in den internationalen Großkanzleien Shearman & Sterling LLP und White & Case LLP in Frankfurt am Main und New York.

Sie studierte Betriebswirtschaftslehre und schloss das Studium mit einem Master of Business Administration (MBA) ab.

Seit 5 Jahren hält Dr. Catalina Perlick Vorlesungen im Insolvenzrecht an der Hochschule Trier.

Sie ist im Hochschulbeirat der accadis Hochschule Bad Homburg.

MICHAEL PERLICK
Rechtsanwalt

Michael Perlick absolvierte sein Studium der Rechtswissenschaft an der Johannes Gutenberg Universität Mainz. Die Referendarausbildung wurde im Anschluss ebenfalls in Rheinland-Pfalz abgeleistet.

Michael Perlick ist seit 1981 als Rechtsanwalt zugelassen. Seine praktische Tätigkeit begann er als Syndikusanwalt der Verwertungsabteilung der Deutschen Anlagen Leasing DAL. Nach einem betriebswirtschaftlichen Aufbaustudium in den USA arbeitete er in den 80er Jahren als anwaltlicher Berater für Banken, Konkursverwalter und Liquidatoren im Bereich der Sanierung und Abwicklung. In den 90er Jahren trat Michael Perlick als Partner der Notarkanzlei Buschlinger, Claus & Partner in Wiesbaden bei. In dieser Zeit arbeitete Michael Perlick als Abwicklungsbeauftragter und Dienstleister in den neuen Bundesländern. Michael Perlick erlangte einen gewissen Bekanntheitsgrad durch seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator und gilt als Mentor der Abwicklungsdienstleistungsbranche.

Heute berät Michael Perlick insbesondere bei Rechtsfragen im Bereich der Entwicklung von Immobilienprojekten.

News

Stille Liquidation- lautstark zu empfehlen?

Zunächst ist der Begriff der „stillen Liquidation“ zu hinterfragen. Eine Möglichkeit der Interpretation ist bei der Auslegung des § 11 KStG zu finden. Hier bezeichnet die stille Liquidation eine Zerschlagung bzw. Verteilung des Vermögens ohne formellen Auflösungsbeschluss (sog. stille Liquidation oder stille Abwicklung). In derartigen Fällen kommt es indes nicht zu einer Anwendung des § 11 KStG, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Still bezieht sich nach dieser Begriffsbestimmung darauf, dass es keinen Auflösungsbeschluss gibt. Es handelt sich nicht um eine formell richtige Abwicklung, sodass diese Begriffsinterpretation nicht im Mittelpunkt der Darstellung stehen soll. Die stille Liquidation bezeichnet hier den Verkauf ohne Nennung des Verkäufers oder Hintergrund des Verkaufs. Die stille Liquidation oder Verwertung von Mobilien beispielsweise Maschinen bezeichnet so einen Prozess, bei dem ein Unternehmen seine Maschinen und Anlagen ohne offizielle Ankündigung verkauft oder entsorgt. Die Veräußerungsvorgehensweise setzt auf eine subtilere Strategie, die die Bedürfnisse der betroffenen Parteien berücksichtigt und mögliche Störungen minimiert. Hintergrund einer solchen stillen Liquidation kann eine Krise sein, es kann aber auch ein Teilbereich eines gesunden Unternehmens im Zuge einer Umstrukturierung abgewickelt werden. Diese Veräußerungsform wird gewählt, wenn aufgrund von technischen Fortschritten und Neuinvestitionen Platz geschaffen werden muss oder falls ein Teil der Unternehmung sich als nicht so gewinnbringend wie erwartet herausgestellt hat. Für den Fall. dass das Unternehmen Liquidität braucht und deswegen Assets abverkaufen muss oder wenn im Zuge eines Insolvenzverfahrens Imageschäden für die Unternehmensgruppe vermieden werden sollen. Es steht die Diskretion des Verkaufsprozesses im Mittelpunkt, um negative Auswirkungen auf den Ruf des Unternehmens zu vermeiden. Bisweilen geht es auch darum, dass Mitarbeiter des Unternehmens nicht verunsichert werden sollen, weil ein Verkauf stattfindet, damit keine Sorge um den Bestand der Arbeitsverhältnisse besteht. Diese Abwicklungsvorgehensweise wurde bei der Liquidation eines Baustoffhandels im Rhein-Main-Gebiet umgesetzt. Der Betrieb bestand seit über 100 Jahren und die Verwertung sollte im „Stillen“ erfolgen. Der Unternehmensinhaber und Patriarch hatte keinen Nachfolger gefunden und kämpfte mit dem wohligen Gedanken an seinen Ruhestand und der Beendigung seines Lebenswerkes und das seines Vaters sowie Großvaters auf der anderen Seite. Da er bereits betagt war, wollte er die Abwicklung noch vornehmen, solange er diese noch selbst leiten konnte und tat sich schwer mit der Entscheidung. Zu Beginn der Abwicklung der Betriebsschließung sollten die Mitarbeiter nicht informiert werden. Der Unternehmer fühlte sich insbesondere für die Auszubildenden verantwortlich, deren Ausbildung er um jeden Preis abschließen wollte. Daneben suchte er selbst nach Lösungen für die -teilweise in zweiter Generation und seit mehr als zwanzig Jahren für seine Familie arbeitenden- Mitarbeiter, indem er einige bei einem Landhandel im Nachbarort unterbringen wollte. Zunächst sollten daher die Mitarbeiter nichts von der Betriebsschließung erfahren, sodass eine Inventarisierung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, sowie des Lagerbestandes am Wochenende stattfinden musste. Die Werbung für die zu veräußernden Gegenstände wurde zunächst nur überregional ohne Angaben des Firmennamens geschaltet und auf den Bildern für die Werbung wurden Schriftzüge und Firmenlogos unkenntlich gemacht. Nach Bekanntgabe der Firmenschließung an die Mitarbeiter durch den Unternehmensleiter wurde auch im regionalen Bereich Werbung veröffentlicht, um auch kleinere Posten potenziellen Käufern mit kurzem Anfahrtsweg nahezubringen. Die Reaktion der Mitarbeiter fiel anders aus als vom Unternehmensleiter erwartet. Diese halfen tatkräftig bei der Abwicklung bis zum letzten Tag. Eine immer wieder auftauchende Fallgruppe für stille Liquidation sind die „Aufspringfälle“, in welchen ein großer Verkauf stattfindet und Marktbegleiter oder Kunden mit ihren eigenen Veräußerungsgegenständen auf den Verwertungszug aufspringen. Einen interessanten Fall hierzu gab es im letzten Jahr, als für einen insolventen Logistikdienstleister Fördertechnik verkauft wurde. Die Marktbegleiter des insolventen Unternehmens waren Interessenten der Logistikverwertungsgüter und stellten fest, dass sie eigene Fördertechnikanlagen hatten, die nicht mehr genutzt wurden. Im Zuge der Vermarktung aus der Insolvenz und den umfassenden Werbemaßnahmen für die Logistikverwertungsgüter sprang der Konkurrent auf den Zug auf und ließ seine Anlage mitverwerten. Hierbei war die Nichtnennung des Namens des äußerst solventen Konkurrenten im Zuge der Abwicklung des insolventen Unternehmens von Bedeutung für den Mitverkäufer, da ein Gerücht über die eigene Insolvenz nicht aufkommen sollte. Die Maschinen wurden daher im Zuge derselben Auktion unter Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter zur Nutzung der Synergieeffekte bei der Zusammenlegung des Verkaufsprozesses angeboten und das größere Maschinensortiment lockte auch eine Vielzahl ausländischer Interessenten an. Zugleich wurde die Geheimhaltung des Konkurrenten bei der Bewerbung zu dessen Schutz durch Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung („NDA“) mit Vertragsstrafe sichergestellt. Die zwei sehr unterschiedlichen Praxisfälle zeigen, dass die Frage, wie die stille Verwertung funktioniert, vom Einzelfall abhängt und sich die Vorgehensweise jeweils durch Einfallsreichtum und Mitgefühl auszeichnen muss. Wegen der Vielzahl der Hintergründe und dem zentralen Element, vor wem hier vorrangig die Diskretion gewahrt werden soll: Vor Gläubigern, Marktbegleitern, Kunden oder Mitarbeitern, muss ein individueller Verkaufsprozess zusammengestellt werden. Es gilt jedoch darauf zu achten, dass die Verkaufstransparenz nicht unter dem Diskretionswunsch des Auftraggebers leidet. Eine Preisoptimierung des Verkaufs bedarf immer auch eines Bekanntmachungselements der zu veräußernden Güter. Die Firma des Auftraggebers muss hierbei nicht zwingend genannt werden. Der Kerngedanke der stillen Liquidation ist es, einen respektvollen und verantwortungsbewussten Weg zu finden, um den Geschäftsbetrieb und einen Teil desselben zu beenden, wobei die Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben. Dies kann dazu beitragen, das Ansehen des Unternehmens zu schützen und eine positive Beziehung zu den Kunden aufrecht zu erhalten. Es ist jedoch eine Abwägung der Diskretion einerseits und der Marketingmöglichkeiten andererseits vorzunehmen, da plakative Werbebotschaften im Bereich der Krise oder Insolvenz in Verbindung mit einem bekannten Firmennamen oftmals ein unschätzbares Marketinginstrument in der Abwicklung darstellen. Die Verwendung des Wortes „Insolvenz“ führt bei den Kunden immer noch zu der Annahme, der Veräußerungspreis sei besonders günstig.

Die Familienheimschaukel

Eine wunderbare Gestaltung der Verschiebung von Vermögen zwischen Ehegatten ist die Übertragung des Familienheims. Dieses stellt eine erhebliche steuerliche Privilegierung dar, die unabhängig von den Steuerfreibeträgen von 500.000 Euro zwischen Eheleuten alle zehn Jahre besteht. Eine Übertragung des selbst genutzten Familienheims bei einem Notar kann ganz oder hälftig vorgenommen werden. Eine Wertobergrenze besteht nicht, sodass auf diese Weise bei einer Villa in Königstein ein erheblicher siebenstelliger Betrag steuerfrei verschoben werden kann. Wenn die Ehegatten aber vorzugsweise einen Vermögenstransfer in Geld wünschen, kann eine Überlassung des Eigentums oder Eigentumsanteils an dem Familienheim im zweiten Schritt vom Schenker wieder zum Marktpreis zurückgekauft werden. Im Ergebnis hat der andere Ehegatte dann den Kaufpreis zur freien Verfügung. Dieser Rückerwerb stellt keine Schenkung dar, sondern ein entgeltliches Geschäft, für den zwischen Ehegatten keine Grunderwerbsteuer anfällt. Einkommensteuer wird nicht ausgelöst. Hierbei gibt es keinen Objektverbrauch, sodass sogar eine mehrfache Umsetzung möglich ist.

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